Überblick über Möglichkeiten zur Pflichtteilsreduzierung

1. Zwischen Ehegatten: zweckmäßige Güterstandswahl und gezielte Erbeinsetzung

a) Gütertrennung

  • dem Ehegatten steht immer nur der kleine Pflichtteil zu
  • ein Zugewinnausgleich findet nicht statt

b) Zugewinngemeinschaft

Ehegatte wird weder Erbe noch Vermächtnisnehmer:

  • ihm steht nur der kleine Pflichtteil sowie der konkrete Zugewinnausgleich zu

Ehegatte wird Erbe oder Vermächtnisnehmer:

  • beträgt der Erbteil zuzüglich Vermächtnis weniger als der Pflichtteil, hat der Ehegatte Anspruch auf den Zusatzpflichtteil, berechnet auf der Basis des sog. großen Pflichtteils
  • schlägt der Ehegatte den Erbteil und das Vermächtnis aus, kann er den kleinen Pflichtteil und den konkreten Zugewinnausgleich verlangen

c) Gütergemeinschaft

Diese kann sinnvoll sein, wenn z. B. nur der vermögende Ehegatte Kinder hat, die er von der Erbfolge ausschließen will. Durch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft überträgt der vermögende Ehegatte die Hälfte seines Vermögens (als Gesamtgut) auf den anderen Ehegatten, ohne dass darin eine Schenkung liegt, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen könnte

2. Indirekte Pflichtteilsreduzierung durch Verschaffungsvermächtnis

Diese Variante macht Sinn, wenn

  • der Pflichtteilsberechtigte auch gegenüber dem Erben pflichtteilsberechtigt ist (also meist gegenüber dem überlebenden Ehegatten bei gemeinsamen Kindern) und das begünstigte Kind pflichtteilsergänzungsfest einen Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des überlebenden Ehegatten erhalten soll;
  • wenn der überlebende Ehegatte das Nachlassvermögen selbst erhalten will (z. B. weil darin ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück enthalten ist, dessen anderer Anteil bereits im Eigentum des überlebenden Ehegatten steht und dieser Alleineigentum an der ganzen Immobilie haben will)

Der überlebende Ehegatte wird Erbe unter der Voraussetzung, dass er der dem begünstigten Kind aus seinem eigenen Vermögen (nicht aus dem Nachlass des Erblassers) einen Vermögenswert (z.B. eine Immobilie) zuwendet, sog. Verschaffungsvermächtnis. Auf diese Weise wird das Vermögen des überlebenden Ehegatten zu Gunsten der begünstigten Person geschmälert, ohne dass diese Schmälerung beim Erbfall des überlebenden Ehegatten zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führt.

Soll das begünstigte Kind nicht einen bestimmten Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des überlebenden Ehegatten erhalten, sondern einen Vermögensgegenstand aus dem Nachlass des erstversterbenden Ehegatten, genügt es zur Reduzierung des Pflichtteils des nicht begünstigten Kindes nach dem Tod des überlebenden Ehegatten, wenn dem begünstigten Kind beim Tod des erstversterbenden Ehegatten ein möglichst großer Anteil am Nachlass (durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis) hinterlassen wird, weil dieses Vermögen dann beim Tod des überlebenden Ehegatten nicht mehr zu einem Pflichtteilsanspruch des nicht begünstigten (enterbten) Kindes führt.

3. Schenkungen an den nicht als Erben vorgesehenen Pflichtteilsberechtigten

Diese Schenkungen sollten bei ihrer Ausführung mit der Auflage der Anrechnung auf den Pflichtteil versehen werden.

4. Einbringung von Vermögen in eine Personengesellschaft

Der Abfindungsanspruch des Erblassers, der mit seinem Tod entsteht, kann vertraglich weitgehend reduziert, in Ausnahmefällen gänzlich ausgeschlossen werden.

5. Verlagerung von Vermögen in das Ausland

Verschiedene Staaten, insbesondere im anglo-amerikanischen Rechtskreis, z. B. USA, kennen kein Pflichtteilsrecht. Dies gilt insbesondere für Immobilien; dieses Vermögen ist dann von der Pflichtteilsberechnungsgrundlage nach deutschem Recht ausgenommen.

6. Pflichtteilsverzicht

Der Pflichtteilsverzichtsvertrag zwischen dem Erblasser und seinem Pflichtteilsberechtigten bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der notariellen Beurkundung, § 2346 Abs. 2 BGB. 

7. Besonderheiten in der Person des Pflichtteilsberechtigten

  • Pflichtteilsentziehung bei schwerem Vergehen
  • Pflichtteilsunwürdigkeit
  • Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht
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