Haftungsbeschränkung

Grundsätzlich haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, das heißt auch mit dem eigenen Vermögen und nicht nur mit dem ererbten Nachlassvermögen, § 1967 BGB.

Ist der Nachlass des Erblassers jedoch überschuldet, übersteigen also die Nachlassverbindlichkeiten den Wert des hinterlassenen Aktivvermögens, hat der Erbe folgende Möglichkeiten, seine persönliche Haftung ganz zu vermeiden oder zumindest auf den Wert des hinterlassenen Vermögens zu beschränken:

  1. Ausschlagung der Erbschaft, falls noch nicht angenommen,
  2. Anfechtung der Erbschaftsannahme, falls Anfechtungsgründe vorliegen,
  3. Geltendmachung der so genannten Dreimonatseinrede, wodurch allerdings nur eine zeitliche Schonfrist erlangt werden kann,
  4. Geltendmachung der Einrede des Aufgebotsverfahrens, wodurch ebenfalls nur eine zeitliche Schonfrist erlangt werden kann,
  5. Beantragung der Nachlassverwaltung,
  6. Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens,
  7. Dürftigkeitseinrede,
  8. Überschwerungseinrede.

Nur bei den letzten vier Möglichkeiten handelt es sich um Haftungsbeschränkungsmaßnahmen im eigentlichen Sinne. Die ersten beiden Möglichkeiten führen aber ebenfalls zu einer dauerhaften Haftungsvermeidung, da der Erbe in diesen Fällen gar nicht Eigentümer des Nachlasses (und der Nachlassverbindlichkeiten) wird.

Bei der so genannten Dreimonatseinrede (3.) ist der Erbe nach § 2014 BGB berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablaufe der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft zu verweigern. Diese Schonfrist soll es ihm ermöglichen, sich frei von Zahlungspflichten gegenüber Nachlassgläubigern über die Lage des Nachlasses zu unterrichten, insbesondere den Umfang und Wert des Nachlasses in Form eines Nachlassverzeichnisses festzustellen, und bei Überschuldung geeignete Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung zu ergreifen. Materiellrechtlich begründet die Dreimonatseinrede aber kein Leistungsverweigerungsrecht. Der Erbe, der sich auf sie beruft, gerät in Leistungsverzug. Er hat deshalb – bei Vorliegen der übrigen Verzugsvoraussetzungen – die Verzugsfolgen zu tragen, insbesondere Verzugszinsen und Schadenersatz. Die Bedeutung der Dreimonatseinrede liegt in der Möglichkeit, die Nachlassgläubiger während einer Übergangszeit auf Maßnahmen der Sicherungsvollstreckung zu beschränken.

Die Einrede des Aufgebotsverfahrens (4.) gibt dem Erben das Recht, im Falle eines gerichtlichen Aufgebotsverfahrens zur Feststellung von Nachlassgläubigern die Bezahlung von Nachlassverbindlichkeiten bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern, § 2015 BGB

Eine dauerhafte Haftungsbeschränkung tritt entweder durch Anordnung einer Nachlassverwaltung (5.) oder der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens (6.) ein, § 1975 BGB. Diese förmlichen Verfahren bewirken eine Trennung des Nachlassvermögens des Erblassers und des Eigenvermögens des Erben in der Weise, dass zur Befriedigung der Nachlassgläubiger nur das Nachlassvermögen herangezogen werden kann. Nach der Teilung des Nachlasses kann nur noch ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet werden, die Anordnung einer Nachlassverwaltung ist dann nicht mehr möglich. Die Nachlassverwaltung muss von allen Erben gemeinschaftlich beantragt werden, § 2062 BGB. Hingegen kann das Nachlassinsolvenzverfahren von jedem Erben auch ohne Mitwirkung der Miterben beantragt werden, § 317 InsO.

Die Nachlassverwaltung ist eine besondere Form der Nachlasspflegschaft, die der Befriedigung der Nachlassgläubiger, insbesondere bei Gefahr der Überschuldung, dient. Sie führt in praxi häufig zum Nachlassinsolvenzverfahren und endet mit dessen Eröffnung. Das Nachlassinsolvenzverfahren dient ebenfalls der Haftungsbeschränkung der Erben. Im Gegensatz zur Nachlassverwaltung setzt es aber eine Überschuldung des Nachlasses voraus. Antragsberechtigt sind in beiden Fällen der Erbe sowie die Nachlassgläubiger, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Bei mehreren Erben sind diese nur gemeinschaftlich befugt, den Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung zu stellen, § 2062 BGB. Der Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens kann hingegen von jedem Miterben alleine gestellt werden, § 317 Insolvenzordnung. Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund (Überschuldung) glaubhaft gemacht wird. Der Erbe ist zum Antrag sogar verpflichtet, sobald er von der Überschuldung des Nachlasses erfährt, § 1980 BGB. Dies gilt in gleicher Weise für einen Nachlassverwalter, § 1985 BGB.

Sind die Aktiva des Nachlasses so gering, dass daraus die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens nicht gedeckt werden können, oder wird ein derartiges Verfahren mangels einer den Kosten entsprechenden Masse eingestellt, kann der Erbe gegenüber den Nachlassgläubigern die so genannte Dürftigkeitseinrede (7.) des § 1990 BGB geltend machen. Der Erbe kann danach die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht.

Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe berechtigt, die Befriedigung eines Nachlassgläubigers in gleicher Weise wie bei der Dürftigkeitseinrede zu verweigern, so genannte Überschwerungseinrede (8.), § 1992 BGB.

Einen die Haftungsbeschränkung vorbereitenden Schutz des Erben bieten zudem das Gläubiger-Aufgebotsverfahren gemäss § 1970 BGB bzw. 2061 BGB und die Inventarerrichtung gemäß § 1993 BGB. Beim gerichtlichen Gläubiger-Aufgebotsverfahren gemäß § 1970 BGB können die Nachlassgläubiger vom Nachlassgericht auf Antrag des Erben zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden. Dem Erben soll so Aufschluss über die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten gegeben werden. Nachlassgläubiger, die sich im Rahmen dieses Verfahrens mit ihren Forderungen nicht melden, werden durch Urteil des Nachlassgerichts ausgeschlossen und der Erbe kann die Befriedigung ihrer Forderungen insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird, § 1973 BGB. Zudem haftet ein Miterbe für die Forderung des ausgeschlossenen Gläubigers nicht mehr gesamtschuldnerisch, sondern nur noch in Höhe seiner Erbquote (sog. Quotenhaftung). Das Aufgebotsverfahren gilt jedoch nicht für alle Gläubiger, § 1971 BGB und nicht für alle Nachlassverbindlichkeiten, § 1972 BGB. Das private Gläubiger-Aufgebotsverfahren gemäß 2061 BGB führt zwar nicht zu einer Haftungsbeschränkung auf den Nachlass, ist aber ein kostengünstigeres Verfahren, das zur Quotenhaftung führt, so dass jeder Miterbe nur mit seiner Erbquote haftet.

Nach § 1993 BGB ist der Erbe berechtigt, bei dem Nachlassgericht ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) einzureichen (Inventarerrichtung). Geschieht dies, wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen sind.

Existieren nicht nur ein Alleinerbe, sondern im Rahmen einer Erbengemeinschaft eine Vielzahl von Erben, so haftet jeder einzelne von ihnen als Gesamtschuldner, das heißt, er muss bei Aufforderung des Nachlassgläubigers die Verbindlichkeit allein begleichen, kann aber von den übrigen Miterben Ausgleich verlangen.

Das Beschränkungsrecht und somit den Schutz seines Privatvermögens verliert der Erbe, wenn er gemäss § 1994 BGB vom Nachlassgericht auf Antrag mindestens eines Nachlassgläubigers aufgefordert wurde, innerhalb einer gewissen Frist ein Inventar im Sinne des § 2001 BGB zu errichten und er innerhalb dieser Frist dieser Aufforderung nicht nachkommt, er die Inventarsliste absichtlich verfälscht oder bei mindestens zwei Gerichtsterminen nicht erscheint. Diese Liste dient in erster Linie dazu, den Gläubigern einen Überblick über den Nachlassbestand zu verschaffen und so die Zwangsvollstreckung zu erleichtern.

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