Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung hingegeben oder ist dieser in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, kann der Erblasser nach § 2338 BGB den Pflichtteil gegenüber dem Abkömmling in seiner letztwilligen Verfügung auf zweierlei Weise beschränken:
Man spricht in diesen Fällen von einer Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht. Diese soll bewirken, dass die Erbschaft vor dem Zugriff der Gläubiger des Erben geschützt und der Erbe an der weiteren Verschwendung des Nachlasses gehindert ist.