2. Vermeide Erbengemeinschaften!

Mehrere Erben bilden gemeinsam eine so genannte Erbengemeinschaft, für die besondere Regeln gelten. So gehören allen Miterben alle Nachlassgegenstände zusammen, jeder kann innerhalb der Gemeinschaft mitreden und mitentscheiden, und jeder Erbe kann gegen den Willen der Miterben die Versilberung einzelner Nachlassgegenstände oder -immobilien erzwingen. Dabei kommt es häufig zu heftigen Streitigkeiten, die durch geschickte Testamentsgestaltung vermeidbar gewesen wären.


Eine Option ist es, nur einen Erben einzusetzen und dafür die anderen Personen, die am Nachlass teilhaben sollen, mit Vermächtnissen zu bedenken. Das Vermögen des Verstorbenen wird so zwar nach seinem Willen unter Verwandten, Freunden und sonstigen Bedachten verteilt, es gibt aber nur einen Rechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten, der sich so um die zügige Abwicklung und Verteilung des Nachlasses kümmern kann.


Sollen trotzdem mehrere Personen als Erben eingesetzt werden, was manchen Erblassern auch aus psychologischen Gründen wichtig ist, lassen sich die drohenden Konflikte zumindest entschärfen. So kann der Erblasser im Testament mit Hilfe so genannter Vorausvermächtnisse oder durch Teilungsanordnung bestimmen, wie der Nachlass unter den Erben aufgeteilt werden soll, wodurch sich spätere Diskussionen der Erben hierzu erübrigen. Zusätzlich sollte der Erblasser bei mehreren Erben Testamentsvollstreckung anordnen. Der Testamentsvollstrecker übernimmt dann die Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und sorgt dafür, dass der letzte Wille des Erblassers umgesetzt wird.

Unsere Themen

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ...>


Vorsorgebevollmächtigter ...>


Testamentsgestaltung ...>


Testamentsvollstreckung ...>


Rechtsberatung ...>


Impressum