Vor- und Nacherbschaft: gesetzliche Beschränkungen im Einzelnen und die Befreiungsmöglichkeiten

Nachstehend werden die gesetzlichen Bestimmungen meist verkürzt wiedergegeben, um die Lesbarkeit zu verbessern. Wenn Sie eine bestimmte gesetzliche Bestimmung näher interessiert, sollten Sie den Gesetzestext im Wortlaut nachlesen, um vollständig informiert zu sein. Dieser ist mit der Paragrafennummer verlinkt, so dass Sie ihn durch einen Klick auf die Nummer sofort zur Verfügung haben.

Inhaltsübersicht

• Verfügungsrecht des Vorerben

• Weitere Beschränkungen und Verpflichtungen

• Befreiung des Vorerben

• Beschränkungen und Verpflichtungen, von denen eine Befreiung nicht möglich ist

• Rechtsprechung zur Befugnis des befreiten Vorerben zur Veräußerung eines Nachlassgrundstücks
 

Verfügungsrecht des Vorerben


Grundsatz

Nach § 2112 BGB kann der Vorerbe über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.

Unter „Verfügung“ ist nur die Rechtsmacht gemeint, entsprechende Rechtsgeschäfte wirksam abschließen zu können, nicht aber, dass der Vorerbe den Gegenwert aus der Verfügung, zum Beispiel den Erlös für einen verkauften Gegenstand, für sich behalten darf. Der Gegenwert gehört vielmehr als Surrogat nach § 2111 BGB zu dem Sondervermögen „Vorerbschaft“ und fällt im Nacherbfall dem Nacherben als Erbschaft des ursprünglichen Erblassers zu. Ein befreiter Vorerbe darf den Gegenwert allerdings für sich verwenden (siehe dazu am Schluss unter „Rechtsprechung“).

Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke (§ 2113 Abs. 1 BGB)
Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

Schenkungen (§ 2113 Abs. 2 BGB)
Das Gleiche gilt für die Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines vom Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden (§ 2114 BGB)
Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so stehen die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu.

Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben (§ 2115 BGB)
Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.
 

Weitere Beschränkungen und Verpflichtungen


Hinterlegung von Wertpapieren (§ 2116 BGB)
Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. Über die hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen.
 
Umschreibung, Umwandlung von Inhaberpapieren (§ 2117 BGB)
Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 2116 zu hinterlegen, auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.
 
Sperrvermerk im Schuldbuch (§ 2118 BGB)
Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.
 
Anlegung von Geld (§ 2119 BGB)
Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften anlegen.
 
Einwilligungspflicht des Nacherben (§ 2120 BGB)
Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen.
 
Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände (§ 2121 BGB)
Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen.
 
Feststellung des Zustands der Erbschaft (§ 2122 BGB)
Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.
 
Aufstellung eines Wirtschaftsplans (§ 2123 BGB)
Sonderregelungen für den Fall, dass ein Wald, ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage zur Erbschaft gehören.
 
Erhaltungskosten (§ 2124 BGB)
Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten. Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet.
 
Verwendungen, Wegnahmerecht (§ 2125 BGB)
Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet. Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat, wegzunehmen.
 
Außerordentliche Lasten (§ 2126 BGB)
Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.
 
Auskunftsrecht des Nacherben (§ 2127 BGB)
Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.
 
Sicherheitsleistung (§ 2128 BGB)
Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.
 
Wirkung einer Entziehung der Verwaltung (§ 2129 BGB)
Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen.
 
Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge (§ 2130 Abs. 1 BGB)
Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt.
 
Rechenschaftspflicht (§ 2130 Abs. 2 BGB)
Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen (§ 259 BGB).
 
Umfang der Sorgfaltspflicht (§ 2131 BGB)
Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
 
Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung (§ 2132 BGB)
Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.
 
Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung (§ 2133 BGB)
Die Bestimmung regelt Näheres zur außerordentlichen Fruchtziehung.
 
Eigennützige Verwendung (§ 2134 BGB)
Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.
 
Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge (§ 2135 BGB)
Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.
 

Befreiung des Vorerben

 
Der Erblasser kann den Vorerben von einzelnen oder von allen nachfolgenden Beschränkungen und Verpflichtungen befreien. Die Befreiung muss er in einer letztwilligen Verfügung anordnen.
 
Eine Befreiung ist maximal für folgende Vorschriften möglich (§ 2136 BGB):
 

§ 2113 Abs. 1 BGB Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke
§ 2114 BGB Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
§ 2116 BGB Hinterlegung von Wertpapieren
§ 2117 BGB Umschreibung, Umwandlung von Inhaberpapieren
§ 2118 BGB Sperrvermerk im Schuldbuch
§ 2119 BGB Anlegung von Geld
§ 2123 BGB Aufstellung eines Wirtschaftsplans
§ 2127 BGB Auskunftsrecht des Nacherben
§ 2128 BGB Sicherheitsleistung
§ 2129 BGB Wirkung einer Entziehung der Verwaltung
§ 2130 BGB Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht
§ 2131 BGB Umfang der Sorgfaltspflicht
§ 2133 BGB Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
§ 2134 BGB Eigennützige Verwendung

 
 

Beschränkungen und Verpflichtungen, von denen eine Befreiung nicht möglich ist

 

§ 2113 Abs. 2 BGB Schenkungen
§ 2115 BGB Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
§ 2120 BGB Einwilligungspflicht des Nacherben
§ 2121 BGB Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
§ 2122 BGB Feststellung des Zustands der Erbschaft
§ 2124 BGB Erhaltungskosten
§ 2125 BGB Verwendungen, Wegnahmerecht
§ 2126 BGB Außerordentliche Lasten
§ 2132 BGB Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
§ 2135 BGB Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge

 

Rechtsprechung zur Befugnis des befreiten Vorerben zur Veräußerung eines Nachlassgrundstücks

 
OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Urteil vom 13. November 1992, Az: 14 U 193/91

Orientierungssatz

1. Ein befreiter Vorerbe ist berechtigt, ein Nachlassgrundstück zu verkaufen, um den Erlös für seinen Unterhalt zu verwenden und so zugleich sein sonstiges Vermögen, das nicht der Nacherbfolge unterliegt, zu schonen.

2. Der Nacherbe darf seine Zustimmung zur Veräußerung des Grundstücks nicht mit dem Argument einer ordnungswidrigen Verwaltung des Nachlasses verweigern. Da der befreite Vorerbe von allen gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen frei ist, hat der Nacherbe Anspruch nur auf den Überrest des Nachlasses. Dies schließt aber gerade eine Verpflichtung des Vorerben, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und damit eine Haftung nach BGB § 2134, aus. Zugleich bedeutet dies, dass der Nacherbe mit seiner Zustimmung zu einer entgeltlichen Veräußerung des Grundstücks keine eigenen Ansprüche gefährdet, weil ihm solche nicht zustehen.

Anmerkung

Unstrittig ist, dass der befreite Vorerbe das Nachlassgrundstück verkaufen und den Erlös für sich verwenden darf, weil die Befreiung ihm diese Verwendung gestattet (§§ 2136, 2134 BGB). Unter den Begriff "Verwendung" fallen alle wirksamen Verfügungen über einen Nachlassgegenstand sowie dessen Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung. Der Vorerbe verwendet also Nachlassvermögen, wenn er es seinem eigenen Vermögen einverleibt. Der befreite Vorerbe ist demzufolge im Gegensatz zum nicht befreiten Vorerben nicht verpflichtet, die Substanz für den Nacherben zu erhalten.

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