Allgemeines zur Erbengemeinschaft

Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen (die Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (die Erben) über, § 1922 BGB. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erben vom Tod des Erblassers oder dem Berufungsgrund Kenntnis haben oder nicht.

Geht die Erbschaft auf mehrere Erben über, wird der Nachlass zunächst gemeinschaftliches Vermögen der Erben, wobei jeder von ihnen in Höhe seiner Erbquote ein Miteigentumsrecht besitzt. Eine unmittelbare Beziehung zu einzelnen Gegenständen, wie sie beim Vermächtnis begründet wird, wird durch den Erbfall nicht begründet. Jeder Angehörige dieser Miterbengemeinschaft besitzt ein Recht auf jederzeitige Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens, also auf Zuteilung von Gegenständen im Werte seiner Erbquote, § 2042 BGB. Wie diese Auseinandersetzung zu vollziehen ist, steht im Belieben der Erbengemeinschaft, kann aber vom Erblasser im Wege einer Teilungsanordnung festgelegt oder durch ein Teilungsverbot gänzlich verhindert werden. Bis zur Auseinandersetzung steht die Verwaltung den Miterben gemeinschaftlich zu, § 2038 BGB.

Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft kann seinen Anteil an der Erbengemeinschaft im Wege des Erbschaftskaufs frei veräußern, ohne dass es dazu der Zustimmung seiner Miterben bedarf.

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