Ehegattenerbrecht

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten gehört nicht zum Parentelsystem des gesetzlichen Erbrechts, bei welchem die blutsverwandten Erben in verschiedene Ordnungen eingeteilt werden. Es folgt als eine Art gesetzliches Sondererbrecht eigenen Wegen, sofern der Erblasser nicht mittels gewillkürter Erbfolge seinen Ehegatten nach seinen eigenen Vorstellungen bedacht hat. Sinn und Zweck des Ehegattenerbrechts ist die Existenzsicherung des überlebenden Ehegatten entsprechend dem bisherigen Lebenszuschnitt.

Im Einzelnen gilt:

Bei der Berechnung des gesetzlichen Ehegattenanteils sind von Bedeutung:

  1. in welchem Güterstand haben die Eheleute zur Zeit des Erbfalls gelebt?
  2. welcher Ordnung gehören die miterbenden Verwandten innerhalb der gesetzlichen Erbfolge an?

Die gesetzliche Erbquote des Ehegatten beträgt gemäß § 1931 BGB ohne Berücksichtigung eines eventuellen Zugewinnausgleichs:

  • 1/4   neben Verwandten der ersten Ordnung
  • 1/2   neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern (treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, erhöht sich der Ehegattenerbteil zusätzlich; Näheres siehe § 1931 Abs. 1 Satz 2 BGB)
  • 1/1,  wenn weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind

Zugewinngemeinschaft

Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, § 1363 BGB, so erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ¼ (sog. erbrechtliche Lösung, § 1371 BGB). Diese Erhöhung findet unabhängig davon statt, ob überhaupt ein Zugewinn angefallen ist. Der überlebende Ehegatte hat aber auch die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und den konkreten Zugewinnausgleich zu verlangen (sog. güterrechtliche Lösung). Letztgenannte Lösung kommt auch im Falle der Enterbung des Ehegatten zum Tragen.

Der Ehegatte erbt somit unter Berücksichtigung des pauschalen Zugewinnausgleichs

  • 1/2   neben Verwandten der ersten Ordnung
  • 3/4   neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern (treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, erhöht sich der Ehegattenerbteil zusätzlich; Näheres siehe § 1931 Abs. 1 Satz 2 BGB)
  • 1/1,  wenn weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind

Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft, § 1415 ff. BGB, führt gegenüber dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht zu einer Veränderung der gesetzlichen Erbquote nach § 1931 BGB. Der Zugewinn der Eheleute wird hier gemeinsames Vermögen, braucht also nicht wie bei der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen zu werden.

Gütertrennung

Anders ist es beim Güterstand der Gütertrennung, § 1414 BGB. Hier erbt der überlebende Ehegatte neben einem oder zwei Kindern zu gleichen Teilen, § 1931 Abs. 4 BGB. Ein Zugewinnausgleich ist hier ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

Beim Güterstand der Gütertrennung erbt der Ehegatte somit

  • neben Erben der 1. Ordnung
    1/2   bei 1 Kind
    1/3   bei 2 Kindern
    1/4   bei 3 oder mehr Kindern
  • 1/2   neben Erben der 2. Ordnung oder neben Großeltern (treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, erhöht sich der Ehegattenerbteil zusätzlich; Näheres siehe § 1931 Abs. 1 Satz 2 BGB)
  • 1/1   neben Erben ab der 4. Ordnung 

Zusätzlich zur Erbquote hat der überlebende Ehegatte einen gesetzlichen Anspruch auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände sowie die Hochzeitsgeschenke, das so genannte Voraus des Ehegatten, § 1932 BGB.

Stirbt der Erblasser während eines Scheidungsverfahrens, besteht kein Ehegattenerbrecht mehr, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt hat oder – falls der andere Ehepartner die Scheidung beantragt hat – der Scheidung zugestimmt hat, § 1933 BGB.

Modifizierter Zugewinnausgleich

Unternehmer vereinbaren häufig den Güterstand der Gütertrennung, um für den Fall der Scheidung hohe Forderungen des Ehepartners auf Zugewinnausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens zu vermeiden. Dies ist zwar zivilrechtlich häufig sinnvoll, führt beim Tod des Unternehmers aber dazu, dass der miterbenden Ehefrau die güterrechtliche Erhöhung ihres Erbteils um pauschal ¼ zum Ausgleich ihres Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 1371 Abs. 1 BGB entgeht. Um diesen zusätzlichen Erbteil zu erhalten, wäre es ratsam, es bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu belassen, diesen aber dahingehend zu modifizieren, dass das Unternehmen nicht zum Anfangs- und Endvermögen des Unternehmerehegatten gehört; dies ist nach § 1408 BGB ohne weiteres möglich. Auf diese Weise partizipiert die Ehefrau im Scheidungsfall nicht an der Wertsteigerung des Unternehmens, erhält im Erbfall aber den pauschalen Zugewinnausgleich durch Erhöhung ihres gesetzlichen Erbteils um ¼.

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