Testament und Erbvertrag

Testament (§ 1937 BGB) und Erbvertrag (§ 1941 BGB) sind die vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen und dem Erblasser ausschließlich zur Verfügung stehenden Instrumente der gewillkürten Erbfolge. Man nennt sie auch "Verfügungen von Todes wegen" oder umgangssprachlich „letztwillige Verfügungen“. Das Testament kann wahlweise als eigenhändiges Testament oder auch als notarielles Testament errichtet werden; der Erbvertrag bedarf hingegen immer der notariellen Beurkundung. 

Testament und Erbvertrag versetzen den Erblasser in die Lage, die ansonsten eintretende gesetzliche Erbfolge mehr oder weniger weitgehend abzuändern und dadurch seine eigenen Vorstellungen und Wünsche von einer gerechten Erbfolge und dem Schicksal seines Vermögens nach seinem Ableben zu verwirklichen.

Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung neben der (zwingend anzuordnenden) Erbeinsetzung weitere Anordnungen, sog. Beschränkungen und Beschwerungen, treffen.

Dazu gehören nach § 2306 BGB

  • die Bestimmung eines Nacherben,
  • die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers,
  • die Teilungsanordnung
  • die Aussetzung von Vermächtnissen und
  • die Anordnung von Auflagen.

Um Testament und Erbvertrag für eine optimale erbrechtliche Nachfolgegestaltung nutzen zu können, bedarf es einer sachkundigen zivil- und steuerrechtlichen Beratung. Diese darf sich nicht auf die familien- und erbrechtlichen Auswirkungen beschränken, sondern muss unbedingt auch die steuerliche Seite mit einbeziehen. Und bei der steuerlichen Seite genügt es nicht, die Erbschaftsteuer alleine zu berücksichtigen, sondern häufig ist es die Einkommensteuer, die zu einer besonders unliebsamen, weil bei rechtzeitiger Gestaltung häufig vermeidbaren Zusatzsteuerbelastung führt (z.B. durch zwangsläufige Gewinnrealisierung).

Da sich die wirtschaftlichen, persönlichen und auch die steuerlichen Verhältnisse fortwährend ändern, sollte eine letztwillige Verfügung im Abstand von höchstens fünf Jahren überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Ferner ist nicht zu unterschätzen, dass eine lebzeitige, im Kreis der nächsten Angehörigen abgestimmte letztwillige Verfügung erheblich zur Streitvermeidung und damit zum Familienfrieden im Erbfall beiträgt.

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