Familienrechtliche Anordnungen

Zwei Bereiche mit familienrechtlichem Bezug sind bei der Testamentsgestaltung von praktischer Bedeutung:

  • der Entzug der elterlichen Vermögensverwaltungsrechte und - in Konsequenz dessen -
  • die Benennung von Vormündern und Pflegern für unversorgte Kinder.

Nach der Scheidung einer Ehe wird nicht selten der Wunsch an den Berater herangetragen, eine Regelung zu finden, die verhindert, dass das Vermögen, welches die Kinder erben werden, vom geschiedenen Ehepartner im Rahmen dessen gesetzlicher Vermögenssorge für die Kinder verwaltet wird. Der Grund dafür wird in der Regel die Gesetzeslage sein, nach der der geschiedene Ehepartner unter gewissen Voraussetzungen Vermögenseinkünfte des Kindes für seinen eigenen Unterhalt und den Unterhalt der minderjährigen unverheirateten Geschwister des Kindes verwenden darf, § 1649 Abs. 2 BGB.

Die Frage des Verwaltungsentzugs und der Pflegerbestellung ist aber nicht nur eine Frage zwischen geschiedenen Elternteilen. Sollte dem Kind zweier Eltern von einem Dritten Vermögen vererbt werden, so kann auch dieser einem oder beiden Elternteilen das Verwaltungsrecht entziehen und einen Pfleger bestimmen.

Im Einzelnen gilt:

Nach dem Gesetz steht das Recht und die Pflicht der elterlichen Vermögenssorge beiden Eltern zu, sofern diese verheiratet sind, § 1626 Abs. 1 BGB, d.h. in der Regel können die Eltern nur gemeinsam über das Vermögen des Kindes bestimmen. Nach dem Tod eines der beiden Elternteile steht die elterliche Sorge dem überlebenden Ehepartner allein zu.

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht die Sorge für das Kind allein der Mutter zu, es sei denn, die Eltern erklären, gemeinsam über das Kindesvermögen wachen zu wollen, § 1626 a BGB. Wurde eine solche gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, so übernimmt im Falle des Todes eines Elternteils (wie bei verheirateten Eltern) der überlebende Elternteil die Sorge allein.

Das gleiche gilt, wenn die Eltern geschieden sind. Stirbt ein geschiedener Elternteil, so wird der Überlebende alleiniger Sorgerechtsinhaber, falls das Familiengericht nicht etwas anderes bestimmt hat. Werden die Kinder geschiedener Eltern nun Erben des einen Elternteils, so steht das Vermögenssorgerecht an dem ererbten Vermögen dem geschiedenen Elternteil zu. Geschiedene Erblasser wünschen eine solche nach ihrem Tode eintretende Situation häufig nicht. Um diese zu verhindern, hat der Erblasser folgende Möglichkeiten:

  • er ordnet in einer Verfügung von Todes wegen an, dass das von seinem minderjährigen Kind erworbene Vermögen nicht vom geschiedenen Ehegatten als dem Inhaber der elterlichen Vermögenssorge verwaltet werden darf, § 1638 BGB, oder
  • er trifft Anordnungen und regelt Art und Weise der Verwaltung des ererbten Vermögens durch den geschiedenen Elternteil, § 1639 BGB.

Hat sich der Erblasser für letztere Möglichkeit entschieden, fehlt dem Kind insoweit ein Vertreter. Das Familiengericht muss deshalb für diese Aufgabe nach § 1909 BGB einen Pfleger bestellen. Der Erblasser kann die Person des Pflegers frei bestimmen, § 1917 BGB. Der Wirkungskreis des Pflegers beschränkt sich auf die reine Vermögensverwaltung. Die Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen, steht hingegen dem geschiedenen Elternteil zu. Die Ausschlagung bedarf aber der Genehmigung des Familiengerichts, § 1643 Abs. 2 BGB.

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