Erbfolge bei Personengesellschaften

Stirbt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft, kann auf die verbleibenden Gesellschafter und/oder auf die Erben ein sehr hoher Liquiditätsbedarf zukommen, wenn eine Abfindung, Pflichtteilsansprüche oder Erbschaftsteuerzahlungen zu begleichen sind. Deshalb sind eine zweckmäßige Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag und eine darauf abgestimmte Regelung in den letztwilligen Verfügungen aller Gesellschafter unerlässlich.

Bei Personengesellschaften gibt es im Fall des Todes eines Gesellschafters folgende Möglichkeiten:

  • die Gesellschaft wird aufgelöst, d.h. liquidiert,
  • die Gesellschaft wird von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt (verbleibt nur noch ein Gesellschafter, führt dieser das Unternehmen als Einzelunternehmen fort) oder
  • der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen geht auf einen oder mehrere Nachfolger über.

Gesetzliche Regelungen

Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird durch den Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt (§ 727 Abs. 1 BGB). Bei einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) führt der Tod eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zum Ausscheiden des Verstorbenen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB).

Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) wird unterschieden, ob der Verstorbene Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) oder Kommanditist (beschränkt haftender Gesellschafter) war. Stirbt ein Komplementär, führt dies wie bei der OHG zum Ausscheiden des Verstorbenen. Stirbt ein Kommanditist, rücken die Erben in seine Gesellschafterstellung nach; der Anteil ist also vererblich (§ 177 HGB). Auch diese Regelungen sind dispositiv, können also durch Gesellschaftsvertrag abgeändert werden.

Vertragliche Regelungen

Da vorstehende gesetzliche Regelungen abänderbar sind, haben sich in der Praxis die nachfolgenden Gesellschaftsvertragsklauseln herausgebildet:

  • Fortsetzungsklausel,
  • Eintrittsklausel und
  • Nachfolgeklausel.

Diese unterscheiden sich hinsichtlich möglicher Pflichtteilsansprüche und Erbschaftssteuerbelastungen zum Teil erheblich. Dies gilt es bei der Vertragsgestaltung zu beachten, um die im Todesfall drohenden Liquiditätsbelastungen möglichst gering zu halten.

  • Fortsetzungsklausel

Bei der Fortsetzungsklausel scheidet der verstorbene Gesellschafter im Zeitpunkt seines Todes aus der Gesellschaft aus, während die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird. Mit seinem Ausscheiden erlöschen automatisch alle ihm zustehenden gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsrechte. Die Beteiligung des Verstorbenen am Gesellschaftsvermögen wächst den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 BGB zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB); der fiktive Auseinandersetzungsanteil wird „Abfindung“ genannt.


Um die Liquiditätsbelastung der Gesellschafter sowie langwierige Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern und den Erben des Verstorbenen zu vermeiden, wird die Fortsetzungsklausel in der Praxis meist durch eine Abfindungsklausel ergänzt.

In der Abfindungsklausel finden sich üblicherweise Regelungen

  • darüber, ob die Abfindung von der Gesellschaft oder den Gesellschaftern zu zahlen ist,
  • zur Höhe und Berechnung,
  • zur Zahlungsweise (meist Auszahlung in mehrjährigen Raten),
  • zur Verzinsung und
  • zur Sicherheitsleistung.

Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters fällt in den Nachlass und ist deshalb in die Berechnung des Pflichtteils einzubeziehen. Enthält der Gesellschaftsvertrag abfindungsbeschränkende gesellschaftsvertragliche Regelungen bis hin zum Abfindungsausschluss, sind diese nach (noch) herrschender Meinung grundsätzlich auch im Rahmen der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen, sofern die Regelungen für alle Gesellschafter gleichermaßen gelten und nicht einen der Beteiligten unangemessen benachteiligen. Bei der Vertragsgestaltung ist Vorsicht geboten, insbesondere bei einer erheblichen Beeinträchtigung oder gar beim Ausschluss des Abfindungsanspruchs. Es kann sich nämlich die Frage stellen, ob derartige Vereinbarungen

  • wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) rechtsunwirksam sind mit der Folge, dass dann eine Abfindung in voller gesetzlicher Höhe, also in Höhe des Verkehrswerts des Anteils, geschuldet wird, oder
  • geeignet sind, Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 Abs. 1 BGB auszulösen.
  •  
  • Eintrittsklausel

Der Gesellschaftsvertrag kann ein Eintrittsrecht für einen oder alle Erben oder auch für fremde Dritte vorsehen. In diesem Fall wird die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel auch – mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die in der Eintrittsklausel genannten Personen haben aber das Recht - nicht auch die Pflicht - in die Gesellschaft einzutreten. Diese Nachfolgeregelung führt dazu, dass die Mitgliedschaft in der Gesellschaft nicht erbrechtlich, sondern durch Rechtsgeschäft unter Lebenden begründet wird. Es handelt sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB. Ein Vorteil dieser Regelung besteht darin, dass die Person des Eintrittsberechtigten nicht im Gesellschaftsvertrag benannt sein muss (aber selbstverständlich sein kann), sondern der Bestimmung eines Dritten überlassen werden kann, ohne dass dies einen Verstoß gegen § 2065 Abs. 2 BGB darstellt. Eine Bestimmung des Nachfolgers durch Dritte ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Kinder oder andere potenzielle Nachfolger zur Zeit des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages noch gar nicht vorhanden oder zu jung sind, so dass eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist oder wenig sinnvoll erscheint.

Das Recht, in die Gesellschaft eintreten zu dürfen, entbindet den Berechtigten nicht von der Verpflichtung, eine Einlage in die Gesellschaft zu leisten. Auch ein Übergang des Kapitalkontos des ausscheidenden Gesellschafters auf den Eintrittsberechtigten findet gewöhnlich nicht statt. Der Eintretende begründet vielmehr eine neue und von der des ausgeschiedenen Gesellschafters unabhängige Mitgliedschaft in der Gesellschaft. Damit der neu eintretende Gesellschafter seiner Einlageverpflichtung nachkommen kann, ist es erforderlich, dass der Erblasser ihm entsprechende finanzielle Mittel hinterlässt. Zweckmäßig ist es, wenn der Gesellschaftsvertrag mit der letztwilligen Verfügung des Erblassers dahingehend abgestimmt ist, dass dem Eintrittsberechtigten durch die letztwillige Verfügung die Abfindung des Erblassers zugewendet wird und dass der Gesellschaftsvertrag eine Einlagepflicht des Eintretenden in Höhe dieser Abfindung und deren Verrechnung im Falle des Eintritts vorsieht.

In Bezug auf die Auswirkungen auf den Pflichtteilsanspruch gilt dasselbe wie bei der Fortsetzungsklausel. Wird das Eintrittsrecht einem Nichterben eingeräumt und ihm darüber hinaus der Abfindungsanspruch im Voraus abgetreten, liegt eine Schenkung auf den Todesfall vor, der einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB begründet.

  • Nachfolgeklausel

Bei der Nachfolgeklausel wird die Gesellschaft mit dem bzw. den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgeführt. Es handelt sich um einen erbrechtlichen Übergang der Gesellschaftsrechte. Der oder die Erben treten, wenn die gesellschaftsrechtliche und die erbrechtliche Rechtslage übereinstimmen, unmittelbar in die Position des verstorbenen Gesellschafters ein. Der Wert des Anteils (nicht der Anteil selbst) gehört zum Nachlass.

Bei der einfachen Nachfolgeklausel rücken sämtliche Erben des verstorbenen Gesellschafters automatisch in dessen Gesellschafterstellung ein. Dabei geht die Gesellschafterstellung unmittelbar durch Einzelrechtsnachfolge auf die Erben über, und zwar aufgeteilt nach deren Erbquoten (Sondererbfolge), weil eine Erbengemeinschaft nicht Mitglied einer werbenden Personengesellschaft sein kann (BGH 4.5.1983). Die Gesellschaftsbeteiligung geht also am Nachlass vorbei auf die Erben über, der Wert der Beteiligung rechnet aber zum Nachlassvermögen.

Geht der Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters an einer OHG oder KG aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeklausel auf einen Erben über, räumt ihm das Gesetz in § 139 HGB das Recht ein, von den Mitgesellschaftern die Umwandlung seiner Beteiligung in eine Kommanditistenstellung zu verlangen. Stimmen die Mitgesellschafter diesem Verlangen nicht zu, ist er befugt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erklären. Vorstehende Rechte können von dem Erben nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden.

Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel rücken nur bestimmte Personen, z. B. solche mit einer bestimmten fachlichen Eignung, in die Gesellschafterstellung nach.

Der Gesellschaftsanteil fällt wertmäßig in den Nachlass und ist deshalb bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils zu berücksichtigen. Fraglich ist, wie der Anteil zu bewerten ist, wenn – wie in der Praxis häufig anzutreffen – der Gesellschaftsvertrag für den Fall des lebzeitigen Ausscheidens eines Gesellschafters abfindungsbeschränkende Vertragsklauseln enthält. Eine eindeutige Rechtsprechung zu dieser Problematik existiert nicht, in der Literatur ist das Problem heftig umstritten. Eine mögliche Lösung besteht darin, vom rechnerischen Wert des Gesellschaftsanteils einen Abschlag vorzunehmen, der nach der Wahrscheinlichkeit, dass es tatsächlich zu einem Mindererlös auf Grund der Abfindungsklausel kommen wird, bemessen wird.

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