Pflicht zur Ablieferung eines Testaments nach dem Tod des Erblassers

Hat jemand ein Testament in Besitz, ist er verpflichtet, dieses unverzüglich an das Nachlassgericht abzuliefern, nachdem er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, § 2259 BGB. Kommt er dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, begeht er Urkundenunterdrückung, die nach § 274 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann, wobei bereits der Versuch strafbar ist.

Die Ablieferungspflicht dient der Nachlasssicherung. Es soll damit erreicht werden, dass jede Verfügung von Todes wegen an das Nachlassgericht gelangt, gleichgültig, wo sie sich zuvor befunden hat. Abgeliefert werden müssen alle Schriftstücke, die nach Form oder Inhalt eine letztwillige Verfügung darstellen können, unabhängig davon, ob sie formell gültig, offen oder verschlossen sind. Das Nachlassgericht soll sozusagen die Sammelstelle für alle den Nachlass betreffenden Erklärungen und Urkunden sein.

Das Nachlassgericht hat jede abgelieferte oder in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen nach Kenntnis vom Tod des Erblassers zu eröffnen, § 348 I FamFG. Von der Eröffnung ist eine Niederschrift anzufertigen, § 348 I 1 FamFG. Der Inhalt der Verfügung von Todes wegen ist den zur Eröffnung geladenen anwesenden Personen mündlich und den nicht anwesenden Beteiligten schriftlich bekannt zu geben, § 348 II, III FamFG. Ob eine Ladung der Beteiligten erfolgt, steht im Ermessen des Gerichts. Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen gilt die Sonderregelung des § 349 FamFG. Danach sind Verfügungen des Überlebenden nicht bekannt zu geben, soweit sie sich von den Verfügungen des Erstversterbenden trennen lassen. Das gemeinschaftliche Testament oder der Erbvertrag ist anschließend erneut in die amtliche Verwahrung zu nehmen, soweit sie sich zuvor dort befanden. Anderenfalls werden sie nur offen zur Akte gelegt, außer der Überlebenden beantragt die amtliche Verwahrung. Eine Überprüfung der Wirksamkeit der Verfügung von Todes wegen erfolgt durch das Gericht nicht. Für die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen entsteht eine Gebühr von 100,00 € nach Nr. 12101 KV-GNotKG, die der Erbe zu tragen hat, § 24 GNotKG.

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