Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch, auch außerordentlicher Pflichtteil genannt, ist ein eigenständiger, vom ordentlichen Pflichtteil unabhängiger Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten, der auf eine Geldzahlung gerichtet ist. Während sich der ordentliche Pflichtteil aus dem tatsächlichen Nachlass unter Berücksichtigung etwaiger Anrechnungsbeträge errechnet, bestimmt sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem "fiktiven Nachlass", der sich unter Einbeziehung von lebzeitigen Schenkungen des Erblassers an Dritte ergibt.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll dem Pflichtteilsberechtigten einen Ausgleich dafür verschaffen, dass der Erblasser den Nachlass zu Lebzeiten durch Schenkungen vermindert hat. Aus diesem Grund darf der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Dies geschieht in folgender Weise:

  1. Zum realen Nachlass, wie er sich zum Zeitpunkt des Erbfalls darstellt, wird der Wert aller ergänzungspflichtigen Geschenke hinzuaddiert.
  2. Hat man aus diesem hypothetischen Gesamtnachlass den gesetzlichen Pflichtteil errechnet, ist davon der ordentliche Pflichtteil abzuziehen, der sich ohne die Addition der verschenkten Gegenstände ergibt.
  3. Die Differenz ergibt den Pflichtteilsergänzungsanspruch, § 2325 BGB.

Der verschenkte Gegenstand kommt dabei mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hatte; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser berücksichtigt. Eine verbrauchbare Sache (z.B. ein geschenktes Pferd) wird mit dem Wert zur Zeit der Schenkung angesetzt. In beiden Fällen erfolgt für die Zeit der Schenkung bis zum Erbfall eine Indexierung des Werts der Schenkung nach dem Lebenshaltungskostenindex.

Rechtlich wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch wie der ordentliche Pflichtteilsanspruch behandelt. Abgesehen von wenigen Besonderheiten gilt dies auch für den Auskunftsanspruch und den Wertermittlungsanspruch gegenüber dem Erben.

Der Ergänzungsanspruch steht nicht nur dem Pflichtteilsberechtigten, sondern unter den Voraussetzungen des § 2326 BGB auch dem Erben zu. Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst vom Erblasser ein Geschenk erhalten, ist dieses als Eigengeschenk nach § 2327 BGB zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass beim Eigengeschenk die Zehnjahresfrist und die Abschmelzung gem. § 2325 III BGB keine Anwendung findet, so dass das Geschenk, erhöht um den Kaufkraftschwund, in voller Höhe ohne zeitliche Begrenzung zu berücksichtigen ist. Eine Anrechnungsbestimmung ist nicht erforderlich.

Eine Besonderheit im Pflichtteilsergänzungsrecht ist, dass nach der Rechtsprechung das Rechtsverhältnis, auf dem der Anspruch beruht, schon zur Zeit der Schenkung begründet sein muss. Keinen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung hat also beispielsweise der überlebende Ehegatte hinsichtlich solcher Schenkungen, die der Erblasser vor der Eheschließung gemacht hat oder das Adoptivkind wegen Schenkungen vor seiner Adoption.

Anspruchsgegner ist vorrangig der Erbe. Die Geldforderung ist für diesen eine Nachlassverbindlichkeit. Der Erbe kann die Pflichtteilsergänzung verweigern, wenn er selbst Pflichtteilsberechtigter ist und dadurch sein Pflichtteilsanspruch beeinträchtigt würde, § 2328 BGB. Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte das Geschenk vom Beschenkten heraus verlangen, soweit dies zur Befriedigung des Anspruchs erforderlich ist, § 2329 BGB. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung abwenden. 

Die Schenkung wird bei der Berechnung des Ergänzungsanspruchs immer weniger berücksichtigt, je länger sie zurückliegt: Eine Pflicht zur Pflichtteilsergänzung besteht danach für Schenkungen innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger, § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB. Sind zwischen der Schenkung und dem Erbfall bereits mehr als zehn Jahre verstrichen, scheidet der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gänzlich aus, § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei nicht das Datum des Schenkungsvertrags, sondern das Datum des Vollzugs der Schenkung, also die Übergabe eines Gegenstands oder bei Immobilien die Eintragung ins Grundbuch.

Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks den Nießbrauch uneingeschränkt vor, ist die Schenkung bei der Berechung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auch dann zu berücksichtigen, wenn der Schenkungsstichtag mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall liegt. Bei einer Schenkung unter Eheleuten beginnt die Zehn-Jahres-Frist nicht vor Auflösung der Ehe.

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