3. Vergiss die Pflichtteilsansprüche nicht!

Eine umsichtige Nachlassplanung berücksichtigt immer auch das Pflichtteilsrecht. Einen Pflichtteilsanspruch haben Kinder (und bei deren Vorversterben Enkelkinder), Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern kinderloser Erblasser. Den Erben kann der Pflichtteilsanspruch sehr belasten, zum Beispiel, wenn das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehegatten im Familienwohnheim steckt und zur Auszahlung des Pflichtteils nicht ausreichend Kapitalvermögen vorhanden ist.

Sicher vermeiden lässt sich der Pflichtteilsanspruch mit einem Pflichtteilsverzicht, der beim Notar beurkundet wird, meist gegen eine Abfindung. Ein solcher Verzicht ist allerdings nur mit Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten möglich – verweigert er sie, scheidet diese Option aus.

Eine Klausel zur Abschreckung
Die Alternative dazu ist eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel im Testament der Eltern, die die Kinder unter Umständen davon abhält, ihren Anspruch geltend zu machen. Dabei verfügen die Ehegatten, dass ein Kind, das beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil einfordert, auch bei Tod des zweiten Elternteils enterbt ist.

Auch lebzeitige Schenkungen an Dritte sind eine Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Erhält umgekehrt der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk, sollte der Schenker und spätere Erblasser außerdem bei der Schenkung immer ausdrücklich und schriftlich anordnen, dass diese Schenkung auf den Pflichtteil anzurechnen ist.

Unsere Themen

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ...>


Vorsorgebevollmächtigter ...>


Testamentsgestaltung ...>


Testamentsvollstreckung ...>


Rechtsberatung ...>


Impressum