Vorsorgevollmacht

In einer Vorsorgevollmacht kann für den zukünftigen Fall eigener Geschäftsunfähigkeit oder auch bloßer Hilfebedürftigkeit eine dritte Person zur Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten bevollmächtigt werden. Dadurch bewahrt sich der Verfügende für solche Zeiten sein Selbstbestimmungsrecht und verhindert ein staatliches Eingreifen durch Bestellung eines Betreuers. Denn die Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten, Willenserklärungen im Namen des Vollmachtgebers abzugeben.

Man unterscheidet Vollmachten für

  • persönliche Angelegenheiten und
  • vermögensrechtliche Angelegenheiten

Eine Vorsorgevollmacht sollte möglichst Vorsorge treffen für persönliche Angelegenheiten zu Lebzeiten sowie für die ersten Monate nach dem Erbfall.

Vollmacht für persönliche Angelegenheiten

Bereits im Vorfeld einer etwaigen Betreuungsbedürftigkeit werden damit alle persönlichen Angelegenheiten und insbesondere die eigene Lebensgestaltung für den Fall geregelt, dass der Verfügende aufgrund einer psychischen Erkrankung oder aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann. In diesen Fällen würde bei Fehlen einer Vorsorgevollmacht das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer bestellen, § 1896 BGB. 

Allerdings schränkt das Gesetz die Vollmacht in zwei Bereichen dadurch ein, dass der Bevollmächtigte für nachstehende Maßnahmen die vormundschaftliche Genehmigung einholen muss:

  • bei Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, § 1904 BGB, und
  • bei der Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, § 1906 BGB.

Die Vorsorgevollmacht für persönliche Angelegenheiten ist weitgehend deckungsgleich mit einer so genannten Betreuungsverfügung. Sie unterscheidet sich von dieser im Wesentlichen nur dadurch, dass der Verfügende bei der Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten durch die Vollmachtsausgestaltung direkter an seine Anweisungen binden kann als bei einer Betreuungsvollmacht.

Auch mit Eintritt des Vorsorgefalls verliert der Vollmachtgeber nicht das Recht, Einfluss auf das Handeln des Bevollmächtigten zu nehmen. Er ist nicht nur befugt, die Vollmacht jederzeit zu widerrufen, sondern kann auch Einzelweisungen erteilen oder sich in Einzelfragen mit dem Bevollmächtigten abstimmen.

Trifft die Vorsorgevollmacht für persönliche Angelegenheiten Bestimmungen zur Gesundheitssorge, muss sie schriftlich verfasst werden. Es empfiehlt sich, die Vorsorgevollmacht um eine so genannte Patientenverfügung zu ergänzen, in der der Verfügende seinen Willen im Hinblick auf eine medizinische Behandlung bzw. Nichtbehandlung im Falle einer psychischen oder physischen Ausnahmesituation, insbesondere bei Lebensgefahr, konkretisieren kann.

Vollmacht für vermögensrechtliche Angelegenheiten

Der Vollmacht für vermögensrechtliche Angelegenheiten kommt große Bedeutung zu, weil mit der bloßen  Testamentserrichtung oftmals nicht alle erforderlichen Vorsorgemaßnahmen für den Todesfall getroffen worden sind. Die Überlastung der Gerichte, Streitigkeiten unter den Erben sowie die Einhaltung der Vorschriften des Erbscheinsantrags führen nicht selten dazu, dass sich die Erteilung eines Erbscheins über längere Zeit (einige Monate und mehr) hinzieht und dass während dieser Zeit über den Nachlass nicht verfügt werden kann. Auch wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt sein sollte, dauert es oft Monate, bis das Gericht das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Um eine nach dem Erbfall fortwährende, kontinuierliche Vermögensverwaltung zu gewährleisten, sollte deshalb jeder Erblasser einer Vertrauensperson (häufig dem Ehegatten, Erben oder vorgesehenen Testamentsvollstrecker) bereits zu Lebzeiten eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Verwaltung der Vermögenswerte erteilen.

Dabei kann die Vollmacht so ausgestaltet werden, dass sie wirksam wird

  • mit dem Tod (so genannte postmortale Vollmacht) oder
  • bereits zu Lebzeiten und über den Tod hinaus gültig (so genannte transmortale Vollmacht)

Die transmortale Vollmacht hat gegenüber der postmortalen Vollmacht den Vorteil, dass sie schon zu Lebzeiten des Erblassers gültig ist und dadurch eine vorübergehende oder auch dauerhafte Handlungsunfähigkeit des Erblassers (z.B. bei schwerer Erkrankung) überbrückt werden kann.Der Bevollmächtigte ist in der Lage, bis zur Erteilung eines Erbscheins oder des Testamentsvollstreckerzeugnisses im Sinne des Erblassers zu handeln. Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, ist es sinnvoll, diese Person zu bevollmächtigen, um bei Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses keinen Wechsel in der Person des Verwalters in Kauf nehmen zu müssen. 

Die Vorsorgevollmacht kann zwar grundsätzlich formfrei erteilt werden, für bestimmte Geschäfte (beispielsweise Bank- oder Grundstücksgeschäfte) sind jedoch besondere Formvorschriften einzuhalten. Deswegen sollte die vermögensrechtliche Vollmacht zumindest schriftlich erteilt, besser noch notariell beurkundet werden. Bankvollmachten sollten zweckmäßigerweise bei der Bank selbst erteilt werden.

Kontrollbevollmächtigter

Da im Rechtverkehr nur unbedingt erteilte Vorsorgevollmachten anerkannt werden, können die Bevollmächtigten mit diesen Vollmachten sofort vollumfänglich handeln. Dies kann eine nicht zu unterschätzende Versuchung für die Bevollmächtigten darstellen. Es kann daher sinnvoll sein, dass der Vollmachtgeber eine dritte Person beauftragt, um die Tätigkeit des Bevollmächtigten zu überwachen (sog. Kontrollbevollmächtigter). Zudem kann angeordnet werden, dass der Bevollmächtigte zur Vornahme bestimmter Geschäfte von erheblicher Tragweite (z. B. Grundstücksgeschäfte, Abschluss eines Heimvertrags) der Zustimmung des Kontrollbevollmächtigten bedarf. Soll ein Kontrollbevollmächtigter eingesetzt werden, ist dessen Aufgabenkreis genau zu beschreiben.

Registrierung der Vorsorgevollmacht

Seit 2005 können Vorsorgevollmachten beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden. Das Register dient dazu, dem Betreuungsgericht die schnelle und zuverlässige Information über relevante Urkunden, d.h. über das Bestehen einer Vorsorgevollmacht, Betreuungs- oder Patientenverfügung zu ermöglichen. Dadurch können unnötige Betreuungen vermieden und die Wünsche der Betroffenen optimal berücksichtigt werden.

Für die Eintragung wird eine aufwandsbezogene Gebühr erhoben, deren Höhe von dem gewählten Eintragungsverfahren sowie der Anzahl der Bevollmächtigten abhängt und sich auf einen Betrag zwischen 10 und 20 € beläuft.

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