Wohnungsrecht

Das Wohnungsrecht gewährt das Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen, § 1093 BGB. Die Berechtigung umfasst auch die Mitbenutzung aller gemeinschaftlicher Anlagen und Einrichtungen. Der Berechtigte ist befugt, seine Familie oder Pflegepersonal mit in die Wohnung aufzunehmen.

Wie jedes dingliche, das Grundstück belastende Recht, muss das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen werden, um rechtswirksam zu werden. Es kann nur für eine bestimmte Person eingetragen werden und ist nicht  vererblich, nicht übertragbar und unpfändbar. Das Wohnrecht erlischt daher, wenn es nicht für einen bestimmten Zeitraum vereinbart worden ist, jedenfalls mit dem Tod des Begünstigten. Mit dem Erlöschen endet auch das Recht auf Wohnnutzung für die weiteren, im Haushalt des Berechtigten lebenden Personen.

Während der Dauer der Nutzung des Gebäudes hat der Berechtigte sämtliche Instandsetzungs- und Unterhaltungskosten zu tragen, §§ 1093 Abs. 2, 1041 BGB. Der Grundstückseigentümer muss lediglich für grundlegende Umbaumaßnahmen aufkommen.

Der Hauptanwendungsbereich der Wohnrechte liegt im familiären Bereich. Oft übertragen Eltern bei Erreichen eines gewissen Alters im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ihre selbstgenutzte Immobilie an ihre Kinder. Als Alternative zum Nießbrauch kann zugunsten der Übergeber ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnungsrecht an der von ihnen bewohnten Wohnung bestellt werden. 

Der Umfang des Wohnrechts kann später durch Vereinbarung erweitert oder beschränkt werden. Möglich ist beispielsweise eine Vereinbarung, dass der Wohnungsberechtigte ein Recht zur Überlassung der Räumlichkeiten an Dritte oder zur Vermietung hat.

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