Vorsorgevollmacht

1.  Vorteile einer Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie können darin konkrete Anweisungen geben, wie Sie Ihre Angelegenheiten geregelt haben möchten und können  persönliche Wünsche und Bedürfnisse einfließen lassen (siehe auch unter »Regelungsmöglichkeiten in einer Betreuungsverfügung«).

Der Bevollmächtigte darf aufgrund und im Rahmen der Vollmacht bis auf wenige gesetzlich definierte Ausnahmen ohne Einschaltung des Betreuungsgerichts Rechtsgeschäfte für Sie abschließen, ist damit handlungsfähiger. Die Ausnahmen sind bestimmte freiheitsentziehende Maßnahmen und bestimmte schwerwiegende medizinische Eingriffe.

Sie sollten, wenn möglich, die gewünschten Bevollmächtigten auch schon bei der Erstellung der Vollmacht einbeziehen, damit diese im Ernstfall Bescheid wissen und schnell in Ihrem Sinne handeln können.

2. Vermeidung von Missbrauch einer Vorsorgevollmacht

Sollte dem Betreuungsgericht bekannt werden, dass ein Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, kann es eine Kontrollperson bestellen. Dieser Vollmachtsbetreuer überwacht den Bevollmächtigten und kann auch im Bedarfsfall die Vollmacht entziehen. Statt diesem wird das Betreuungsgericht dann einen Betreuer bestellen, der die Aufgaben übernimmt.

Sie können zur Vermeidung von Missbrauch der Vollmacht auch selbst ein Kontroll- bzw. Widerrufsrecht für einen Dritten einbauen oder mehrere Personen in bestimmten Konstellationen bevollmächtigen (siehe unter 3).

Wer diese Aufgaben wahrnehmen sollte, ist nur im Rahmen einer Würdigung des gesamten familiären Umfelds zu bestimmen.

3.  Bevollmächtigung mehrerer Personen

Sie können mehrere Personen Ihres Vertrauens für verschiedene Angelegenheiten, aber auch für dieselben Angelegenheiten einsetzen. In beiden Fällen benötigt jeder Bevollmächtigte eine eigene, von Ihnen unterschriebene Vollmachtsurkunde. Bei Bevollmächtigung mehrerer Personen mit denselben Aufgabengebieten kann jedoch die Gefahr bestehen, dass diese sich in der Vorgehensweise uneinig sind, was der Wahrung Ihrer Interessen unter Umständen nicht dienlich ist. Möglich ist auch, für bestimmte Dinge die Vollmacht so zu erteilen, dass mehrere Bevollmächtigte (z.B. Ihre Kinder) Sie nur gemeinsam vertreten dürfen. Weiter gibt es die Möglichkeit, für den Fall der Verhinderung des Hauptbevollmächtigten Ersatzbevollmächtigte zu ernennen.

Für jede dieser Varianten sprechen Argumente, die nicht nur lebenssituationsbezogen sonder vor allem auch juristisch zu gewichten sind.

Dies gilt insbesondere hinsichtlich von Beschränkungen, die im Innenverhältnis oder auch im Außenverhältnis gelten sollen.

Dies sollte dann im Rahmen des zusätzlich zu der Vorsorgevollmacht unbedingt abzuschließenden Auftrags definiert werden.

4.  Vollmacht über den Tod hinaus

Ist in der Vollmacht nicht geregelt, ob der Tod des Vollmachtgebers zum Erlöschen der Vollmacht führt, ist dies durch Auslegung zu ermitteln. Um dies zu vermeiden, kann der Vollmachtgeber in der Vollmacht ausdrücklich regeln, ob diese über den Tod hinaus gelten soll. Wenn ja, ist der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers vertretungsberechtigt und seine Erklärungen berechtigen und verpflichten die Erben hinsichtlich des Nachlasses.

Auch hier muss bei der Gestaltung der Vorsorgevollmacht in diesem Punkt unbedingt auch ein Testament und dessen Regelungen berücksichtigt werden.

Die Erben können Rechenschaft vom Bevollmächtigten verlangen und die Vollmacht widerrufen. Diese Regelung ermöglicht einen reibungslosen, lückenlosen Übergang der Rechtsgeschäfte auf die Erben, da der Bevollmächtigte so lange die Geschäfte weiterführt, bis die Erben das Erbe angenommen und seine Verwaltung übernommen haben.

Auch hier ist die Regelung der Rechenschaftspflichten einzeln rechtlich zu würdigen, wenn es nicht irgendwann zu bösen Überraschungen kommen soll. (Vgl. der Film ca. 9 Min.)

5.  Form und Gültigkeit der Vollmacht

Die Vollmacht muss zur Beweiskraft schriftlich erteilt werden, kann, muss aber nicht handschriftlich sein, Ort, Datum und Ihre Unterschrift sind aber unerlässlich.

Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist nicht nötig.

Um einer Anfechtung der Vollmacht vorzubeugen, ist die Bestätigung der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Erstellung durch einen Arzt empfehlenswert. Die Vorgaben bezüglich der Anforderungen an Aktualität und Geschäftsfähigkeit diesbezüglich unterliegen einem steten Wandel in der Praxis.

Dies ist übrigens ein wesentlicher Argument gegen Formulare aus dem Internet, da diese sich meistens nicht auf dem aktuellen Stand befinden, bzw. kommende Veränderungen in der Praxis oder im Gesetz bezüglich der Anforderungen an der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht gar nicht vorwegnehmen können. Wir, in der Kanzlei,  weisen unsere Mandanten bei Erforderlichwerden von Anpassungen Ihrer Vorsorgevollmachten aufgrund Veränderungen durch Gesetz, Rechtsprechung oder Handhabung in der Praxis, daraufhin.

Eine Vollmacht, die bedingt erteilt wird, also Sätze wie »wenn ich selbst einmal nicht mehr für mich handeln / entscheiden kann…«, ist in der Praxis größtenteils nicht tauglich. Hier gilt es mit sehr präzisen juristischen Formulierungen Fehler zu vermeiden, die Praxisuntauglichkeit zur Folge hätten.

 

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