Voraus des Ehegatten

Der Ehegatte erhält, wenn er gesetzlicher Erbe wird, zusätzlich zu seinem Erbteil nach § 1932 BGB folgenden Voraus als Vermächtnis (sog. Ehegattenvoraus):

  • neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern
    die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke
  • neben Verwandten der ersten Ordnung
    erhält er diese Gegenstände nur insoweit, als er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Zum ehelichen Haushalt gehören ohne Rücksicht auf ihren Wert die Sachen und Rechte, die dem Erblasser gehört und dem gemeinsamen Haushalt gedient haben und die nicht zum Grundstückszubehör (§§ 97, 98 BGB) rechnen.

Beispiele für Haushaltsgegenstände:

  • Möbel
  • Teppiche
  • Geschirr
  • Haushaltsgeräte
  • Audiogeräte, Fernseher, Videorekorder
  • Bilder (sofern nicht Kunstsammlung)
  • Computer (sofern nicht hauptsächlich beruflich genutzt)
  • Familien-Pkw (sofern nicht hauptsächlich beruflich genutzt)

Nicht zu den Haushaltsgegenständen rechnen:

  • Kleider 
  • Schmuck
  • die zur Berufstätigkeit gehörenden Gegenstände

Bei der Berechnung eines Pflichtteils der Abkömmlinge und der Eltern bleibt der Ehegattenvoraus außer Ansatz, § 2311 BGB. Das heißt, er wirkt pflichtteilsmindernd.

Zu beachten ist, dass der Voraus nur dann pflichtteilsmindernd wirkt, wenn der überlebende Ehegatte, wie in § 1932 BGB gefordert, gesetzlicher Erbe, das heißt, Miterbe einer Erbengemeinschaft, wird. Wird der Ehegatte hingegen aufgrund einer letztwilligen Verfügung Alleinerbe, steht ihm kein Voraus zu, da er ohnehin alles erbt.

Unsere Themen

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ...>


Vorsorgebevollmächtigter ...>


Testamentsgestaltung ...>


Testamentsvollstreckung ...>


Rechtsberatung ...>


Impressum