Allgemeines zum Pflichtteilsrecht

Der Erblasser hat aufgrund seiner Testierfreiheit die Möglichkeit, mit den Mitteln der gewillkürten Erbfolge (Testament und Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und seine eigenen Vorstellungen von einer gerechten Verteilung seines Vermögens nach seinem Ableben zu verwirklichen. Hat er dabei seine nächsten Angehörigen vom Erbe ausgeschlossen, also enterbt, sind sie pflichtteilsberechtigt.

Die §§ 2303 ff BGB sehen vor dem Hintergrund der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Grundgesetz für diesen zunächst leerausgehenden Personenkreis ein Pflichtteilsrecht vor. Die Pflichtteilsberechtigten erhalten gegen den vom Erblasser bestimmten Erben einen schuldrechtlichen Anspruch in Höhe einer gesetzlich festgelegten Geldsumme. Letztendlich stellt das Pflichtteilsrecht also eine Beschränkung der Testierfreiheit des Erblassers dar. Er kann nicht vollständig über sein Vermögen in seinem eigenen Sinne von Todes wegen verfügen.

Der Aufnahme eines solchen Anspruchs in das Erbrecht lag letztlich der Gedanke zugrunde, dass dem Erblasser eine über seinen Tod hinausgehende Fürsorgepflicht gegenüber seinen nahen Verwandten zukommt. Das Bundesverfassungsgericht hat am 19. April 2005 entschieden, dass der Pflichtteil verfassungsrechtlich geschützt ist. Das Gesetz gewährt damit einem eng begrenzten Personenkreis wegen seiner persönlichen Bindung zum Erblasser eine Mindestbeteiligung am Nachlass in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

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