Sozialhilferegress

Angesichts der immer größer werdenden Zahl an Sozialhilfe- bzw. Hartz IV-Empfängern erfährt das Recht des Sozialhilferegresses eine immer höhere Bedeutung. Denn das deutsche Sozialhilferecht ist vom so genannten Nachranggrundsatz geprägt, wonach derjenige keine Hilfeleistungen erhält, der sich selbst helfen kann, d.h. über ausreichend Einkommen und Vermögen verfügt, um seinen Bedarf selbst zu decken. Dabei ist es oftmals so, dass der Hilfebedürftige über die zur Selbsthilfe notwendigen Eigenmittel erst zu einem späteren Zeitpunkt verfügen kann, da zum Beispiel die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte oftmals sehr zeitintensiv ist. In dieser Zeit ist der Sozialhilfeträger vorleistungspflichtig und hat entweder Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II zu bewilligen.

Zum anrechnungsfähigen Einkommen gehören grundsätzlich alle Einnahmen in Geld und Geldeswert (mit Ausnahme der Sozialhilfeleistungen) abzüglich gesetzlich geregelter Freibeträge, § 82 ff. SGB XII bzw. § 11 SGB II.

Zudem muss das vorhandene Vermögen verwertet werden, wenn es gewisse Freibeträge übersteigt. Diese Freibeträge sind für die Berechnung der Sozialhilfeleistung in § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sowie der Barbeträgeverordnung (BarbetrV) geregelt, für die Berechnung der Grundsicherung für Arbeitssuchende ergeben sie sich aus § 12 Abs. 2 SGB II. Ausgenommen von der Verwertung sind ferner bestimmte Vermögensgegenstände des Hilfebedürftigen (Schonvermögen), § 90 Abs. 2 SGB XII bzw. § 12 Abs. 3 SGB II. Dazu zählen insbesondere

  • ein angemessener Hausrat,
  • ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
  • Familien- und Erbstücke sowie
  • Gegenstände, die zur Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

Außerdem darf die Vergabe von Hilfeleistungen nicht von der Verwertung eines Vermögensgegenstandes abhängig gemacht werden, soweit dies für den Hilfebedürftigen oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine unbillige Härte bedeuten würde, § 90 Abs. 3 SGB XII bzw. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die erbrachten Leistungen vom Sozialhilfeträger zurückgefordert werden (Sozialhiferegress). So kann der Sozialhilfeträger beispielsweise Ansprüche des Hilfebedürftigen gegen Dritte durch schriftliche Anzeige an den Dritten bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich überleiten, § 93 SGB XII. Dies gilt zum Beispiel für den Anspruch des Hilfebedürftigen aus § 528 BGB (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers) oder für Ansprüche auf Unterhaltsleistungen.

Verstirbt der Hilfebedürftige, kann von den Erben Kostenersatz verlangt werden, § 102 SGB XII.  Diese selbständige Haftung der Erben des hilfebedürftigen Erblassers entsteht, wenn zum Nachlass Vermögen gehört, das für den Hilfeempfänger aus persönlichen Gründen geschützt war. Denn die Schutzwürdigkeit dieser Gegenstände entfällt bei den diesen Nachlass übernehmenden Erben. Dieser direkte Anspruch des Sozialhilfeträgers ist von dem Anspruch zu unterscheiden, der bereits als Kostenersatzanspruch gegen den Hilfebedürftigen entstanden ist und der nun als Verbindlichkeit auf die Erben als Rechtsnachfolger übergegangen ist.

Auch im Bereich der erbrechtlichen Gestaltung spielt der Regress des Sozialhilfeträgers eine wichtige Rolle. Dies gilt insbesondere im Bereich des Behindertentestaments. Denn erbt das behinderte Kind von seinen Eltern Vermögen, so ist dieses mit Ausnahme des Schonvermögens vorrangig vor Sozialhilfeleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Behinderten einzusetzen.

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