Vergütung des Nachlasspflegers

Durch die Aufhebung des Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG) und die Einführung des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) haben sich auch die Vorschriften über die Vergütung von Berufsnachlasspflegern seit dem 1.7.2005 geändert.

Vergütung bei mittellosen Nachlässen

Bei mittellosen Nachlässen richtet sich die Vergütung des Nachlasspflegers nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG).

Danach erhält der Nachlasspfleger bei dürftigen Nachlässen eine Stundensatzvergütung zuzüglich Umsatzsteuer aus der Staatskasse, § 3 Abs. 1 VBVG. Maßgeblich für die Höhe der Vergütung sind die Ausbildung sowie die Fachkenntnisse des Nachlasspflegers. Zudem kann er Ersatz seiner konkreten Aufwendungen verlangen, § 1915 Abs. 1 i.V.m.§ 1835 Abs. 4 BGB.

Vergütung bei vermögenden Nachlässen

Bei vermögenden Nachlässen kommt das VBVG hingegen nicht zur Anwendung.

Nach § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB in seiner neuen Fassung richtet sich die Vergütung abweichend von § 3 VBVG nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie zusätzlich nach Umfang und Schwierigkeit des Pflegergeschäfts, wenn der Nachlass nicht mittellos ist. Die Höhe des Nachlassvermögens ist danach zwar kein eigenständiges Bewertungskriterium mehr für eine prozentuale Vergütung, bleibt aber dennoch weiterhin bedeutsam.

Der Nachlasspfleger kann zwischen folgenden Vergütungsformen wählen:

  • Stundensatzverfahren, bei dem die Vergütung nach Zeitaufwand erfolgt (häufigste Abrechnungsart), 
  • Vergütung nach Prozentsätzen des Aktivnachlasses oder
  • Tabellenvergütung.

Der Nachlasspfleger kann eine außergerichtliche Vergütungsvereinbarung mit den Erben treffen. Ansonsten setzt das Nachlassgericht die Vergütungshöhe auf Antrag des Nachlasspflegers oder auch von Amts wegen fest. Die Vergütungssätze liegen nach meiner Erfahrung derzeit zwischen 100 € und 150 € pro Stunde.

Zudem erhält er Ersatz für seine Aufwendungen, § 1915 Abs. 1 i.V.m.§ 1835 Abs. 1 BGB. Sofern der Nachlasspfleger Rechtsanwalt ist, kann er berufsspezifische Dienste als zusätzliche Aufwendungen abrechnen, § 1915 Abs. 1 i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB.

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