Anordnung der Nachlasspflegschaft

Für die Einleitung der Nachlasspflegschaft sind die Rechtspfleger der Amtsgerichte zuständig. Sie werden grundsätzlich von Amts wegen tätig, wenn ein Bedürfnis besteht. Das Nachlassgericht muss dazu Nachforschungen anstellen, ob die Erben eventuell unbekannt sind und ob ein Testament des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung gegeben wurde. Die Anforderungen an die Ermittlungstätigkeit dürfen aber nicht überspannt werden, weil mit zunehmendem Zeitablauf Sicherungsmaßnahmen immer dringlicher werden.

Die Klagepflegschaft nach § 1961 BGB als Unterfall der Nachlasspflegschaft kann auch von einem Nachlassgläubiger beantragt werden. Er braucht nicht die rechtliche Existenz seines Anspruchs gegen den Nachlass zu beweisen, sondern nur dessen ernsthafte, notfalls gerichtliche Verfolgung glaubhaft zu machen. Ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Klagepflegschaft vorliegen, hat das Nachlassgericht von Amts wegen zu untersuchen (§ 26 FamFG). Machen Dritte ihre Ansprüche gegen den Nachlass geltend und beantragen die Einleitung einer Klagepflegschaft, so ist diese jedoch nur dann sinnvoll, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass überhaupt Nachlassvermögen vorhanden ist.

Die Anordnung der Nachlasspflegschaft wird mit der Bekanntgabe an den Nachlasspfleger wirksam (§ 40 Abs. 1 FamFG).

Gerichtsgebühren bei Anordnung einer Nachlasspflegschaft

Mit der Anordnung der Nachlasspflegschaft wird eine 0,5 Gebühr fällig, Nr. 12310 KV-GNotKG. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der Tabelle A der Anlage 2 zum GNotKG (Gebührentabelle) und richtet sich nach dem Wert des
von der Verwaltung betroffenen Vermögens (Geschäftswert), § 64 GNotKG; Verbindlichkeiten werden bei der Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen, § 38 GNotKG. Daneben wird gemäß Nr. 12311 KV-GNotKG  für jedes Kalenderjahr eine Jahresgebühr in Höhe von 10 € je angefangene 5.000 € Nachlasswert (ohne Schuldenabzug), mindestens aber 200 €, fällig, soweit die Nachlasspflegschaft nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt ist. Ist der Wirkungskreis der Nachlasspflegschaft auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt, sieht Nr. 12312 KV-GNotKG eine 0,5 Verfahrensgebühr vor, die jedoch höchstens eine Jahresgebühr nach Nr. 12311 KV-GNotKG betragen darf und nicht neben dieser erhoben werden darf.

Da in aller Regel bei Einleitung der Nachlasspflegschaft die Höhe des Nachlasses noch nicht bekannt ist, ist es üblich, dass das Gericht die Kostenrechnung erst dann erstellt, wenn der Nachlasspfleger das Nachlassverzeichnis eingereicht hat.

 

Unsere Themen

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ...>


Vorsorgebevollmächtigter ...>


Testamentsgestaltung ...>


Testamentsvollstreckung ...>


Rechtsberatung ...>


Impressum