Auflagen

Wenn der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden, liegt eine erbrechtliche Auflage vor, § 1940 BGB.

Im Unterschied zu einem Vermächtnis hat der durch die Auflage Begünstigte keinen Anspruch auf die Leistung. Ein weiterer Unterschied zu einem Vermächtnis liegt darin, dass die Auflage einem unbestimmten Personenkreis oder einem sachlichen Zweck zugute kommen kann.

Eine Auflage kann beispielsweise darin bestehen, das Haustier des Erblassers in Obhut zu nehmen, eine Stiftung zu gründen oder das Grab des Erblassers zu pflegen. Aber auch ein Unterlassen kann Gegenstand einer Auflage sein. So kann der Erblasser z.B. anordnen, dass der Erbe über bestimmte Nachlassgegenstände nicht verfügen darf, dass eine bestimmte Person nicht zum Prokuristen einer vererbten Firma ernannt werden oder ein Grundstück nicht in fremde Hände fallen darf. Daran ist zu ersehen, dass im Gegensatz zu einem Vermächtnis nicht unbedingt ein mit einem Vermögensvorteil begünstigter Dritter vorhanden sein muss, sondern die Verwirklichung eines objektiven Zwecks ausreicht. Sollte die Auflage dennoch einem Dritten zugute kommen, hat dieser nicht wie ein Vermächtnisnehmer einen eigenen Anspruch auf Durchsetzung dieser Auflage.

Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen, § 2194 BGB.

In der Praxis wird die Befugnis zur Erfüllung der Auflage in der Regel einem Testamentsvollstrecker übertragen, um den Vollzug sicherzustellen. Eine weitere Möglichkeit, der Auflage nach dem Tode des Erblassers zum Erfolg zu verhelfen, ist die Anordnung einer Sanktion bei Nichterfüllung der Auflage. Der Erblasser kann z.B. anordnen, dass die Erbeinsetzung des mit der Auflage Beschwerten unter der Bedingung steht, dass dieser die Auflage erfüllt. In diesem Fall sollte jedoch ein Ersatzerbe benannt werden, damit im Falle der Nichterfüllung der Auflage durch den eigentlichen Erben der Nachlass nicht an eine vom Erblasser nicht gewollte Person fällt.

Soll durch die Auflage einem Miterben oder einem Dritten ein Vermögensvorteil zugewandt werden, so kann dies wie bei einem Vermächtnis in einer Geld- oder Sachleistung bestehen. Ein Vorteil der Auflage gegenüber dem Vermächtnis ist es, dass nicht-rechtsfähigen Personenvereinigungen oder Tieren Vorteile zugute kommen können. Sollte es sich bei den Begünstigten um rechtsfähige Personen handeln, ist anzuraten, diesen einen einklagbaren Anspruch auf den Vermögensvorteil und somit ein Vermächtnis einzuräumen.

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