Anfechtung

Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

Eine letztwillige Verfügung, also ein Testament oder ein Erbvertrag, kann nach § 2078 BGB angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde. Das gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.

Ein weiterer Anfechtungsgrund ist die Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten nach § 2079 BGB. Diese Anfechtung kommt in Betracht, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. An diesem Anfechtungsgrund ist besonders interessant, dass der Anfechtungsgrund nach dem Erbfall neu geschaffen werden kann, beispielsweise durch Wiederverheiratung oder die Geburt oder Adoption eines Kindes.

Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde, § 2080 BGB.

Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, § 2081 BGB. Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt, § 2082 BGB.

Anfechtung der Erbschaftsannahme oder -ausschlagung

Auch nach der Annahme oder der Ausschlagung der Erbschaft ist es möglich, sich durch Anfechtung von diesen Erklärungen zu lösen. Die Anfechtung kann nur binnen sechs Wochen, bei Wohnsitz des Erblasser im Ausland oder wenn sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten hat, sechs Monaten, erfolgen, § 1954 BGB.

Anfechtungsgründe sind insbesondere Irrtum, § 119 BGB, sowie Täuschung und Drohung, § 123 BGB. Ein Inhaltsirrtum kann beispielsweise bei der Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten seitens des Erben in Betracht kommen. Beantragt dieser einen Erbschein oder verkauft er einen Nachlassgegenstand und kennt er nicht die Bedeutung und Tragweite dieses Verhaltens als Annahme der Erbschaft und will er diese Rechtsfolge auch nicht, kann ein anfechtbarer Irrtum vorliegen. Eine Täuschung liegt beispielsweise vor, wenn ein Erbe seinem einzigen Miterben vorlügt, der Nachlass sei hoffnungslos überschuldet, woraufhin der Miterbe die Erbschaft ausschlägt, wodurch der Täuschende auch den Erbteil des Getäuschten erhält.

Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang ist der Sacheigenschaftsirrtum. War sich der Erbe nicht darüber im Klaren, dass der Nachlass überschuldet war, so befand er sich im Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses und er kann die Annahme anfechten. Hat umgekehrt der Erbe den ihm zustehenden Erbteil wegen vermeintlicher Nachlassüberschuldung ausgeschlagen, taucht später aber weiteres bisher nicht bekanntes Nachlassvermögen auf, wodurch die Überschuldung beseitigt ist, kann der Erbe seine Ausschlagung anfechten. Bei Überschuldung muss nicht die Erbschaft ausgeschlagen werden, um die Haftung mit dem Eigenvermögen des Erben für die Erblasserverbindlichkeiten und Erbfallschulden zu vermeiden, sondern es gibt mehrere andere wirksame Möglichkeiten, die Haftung auf das Nachlassvermögen zu beschränken.

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