Pflichtteilsentzug

Das Pflichtteilsrecht gewährleistet, dass die pflichtteilsberechtigten Personen trotz Enterbung beim Erbfall nicht leer ausgehen.

Aus bestimmten im Gesetz abschließend aufgeführten Gründen ist bei einem besonders schweren Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten jedoch ein Pflichtteilsentzug durch letztwillige Verfügung des Erblassers möglich, § 2333 BGB, und zwar dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte  

  1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
  2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
  3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
  4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird (oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt rechtskräftig angeordnet wird) und die Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.

Der Grund für den Pflichtteilsentzug muss zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung bestehen und in dieser angegeben werden, 2336 BGB.

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