Ausschlagung der Erbschaft

Dem Erben ist es frei gestellt, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Schlägt er aus, wirkt dies auf den Erbfall zurück, § 1953 BGB.

Die Erbschaft kann nur innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Erbe vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erhalten hat, ausgeschlagen werden. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Eröffnung der Verfügung durch das Nachlassgericht. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hielt sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate, § 1944 BGB.

Die Frist zur Ausschlagung einer Nacherbschaft beginnt erst, wenn der Nacherbe Kenntnis vom Nacherbfall (i.d.R. beim Tod des Vorerben) und von dem Grund der Berufung erhalten hat. Der Nacherbe kann die Erbschaft aber auch schon nach dem Erbfall, d.h. nach dem Tod des Erblassers, der ihn zum Nacherben bestimmt hat, ausschlagen. Ist er Pflichtteilsberechtigter nach dem Erblasser, muss er die Nacherbschaft innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis vom Tod des Erblassers ausschlagen, da seine Pflichtteilsansprüche ansonsten verjähren.

Die Ausschlagung hat der Erbe gegenüber dem Nachlassgericht entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form zu erklären, § 1945 BGB. Zuständiges Nachlassgericht ist gem. § 343 FamFG in der Regel das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Gem. § 344 Abs. 7 FamFG ist zusätzlich auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat. Wird die Ausschlagung gegenüber einem örtlich unzuständigen Gericht erklärt, kann das Gericht die Zuständigkeit prüfen und unverzüglich die Erklärung zurückweisen oder sie entgegennehmen und an das zuständige Gericht weiterleiten. Bei Weitergabe an das örtlich zuständige Nachlassgericht gilt die Erklärung auch dann als rechtzeitig, wenn sie dort verspätet eingeht. Bei Zurückweisung bzw. Hinweis auf Unzuständigkeit ist die Erklärung unwirksam und muss noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht abgegeben werden. 

Für die Ausschlagungserklärung fallen Gerichtskosten in Höhe von einer 0,5 Gebühr an, mindestens jedoch 30 € (Nr. 21201 Nr. 7 KV-GNotKG). Die Gebühr bemisst sich dabei gem. § 103 GNotKG nach dem Geschäftswert, d.h. nach dem Reinwert des Nachlassvermögens (Vermögen minus Schulden). Eine Gebührentabelle zu den Gerichtskosten finden Sie hier... (es gilt die Tabelle B)

Die Ausschlagung hat zur Folge, dass die Erbschaft demjenigen anfällt, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte, § 1953 BGB. Damit kommt die Erbfolge zum Zuge, die nach dem Willen des Erblassers für diesen Fall gelten soll (sog. Ersatzerbfolge). Hat der Erblasser diesbezüglich keine letztwillige Verfügung hinterlassen, werden diejenigen Personen Erben des Erblassers, die nach der gesetzlichen Erbfolge (unter Außerachtlassung des Ausschlagenden) berufen sind. Handelt es sich bei dem Ausschlagenden um den nächsten Abkömmling des Erblassers, kommen dessen Abkömmlinge zur Erbfolge.

Ist der Erbe pflichtteilsberechtigt, ist zu prüfen, ob eine Ausschlagung möglich ist, ohne dass der Erbe dadurch seinen Pflichtteilsanspruch verliert. Grundsätzlich ist es so, dass der Erbe mit der Ausschlagung sowohl sein Erb- als auch sein Pflichtteilsrecht verliert. Es gibt aber wichtige Ausnahmen; Näheres dazu siehe hier... Ob der Erbe die Erbschaft ausschlagen soll, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Ersatzerbfolge und des Pflichtteilsrechts beurteilt werden.

Eine interessante, in der praktischen Anwendung aber auch gefährliche Vorschrift ist § 1948 BGB. Sie besagt, dass derjenige, der durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist und ohne diese Berufung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen kann. Gefährlich ist diese Vorschrift deshalb, weil der Erbe wegen des Vorrangs des Erblasserwillens nicht immer sicher sein kann, dass dann seine gesetzliche Berufung auch wirklich zum Tragen kommt. Es kann nämlich sein, dass die gesetzliche Erbfolge durch eine testamentarische Bestimmung ausgeschlossen ist und die Erbschaft einem Ersatzerben zufällt (§ 2069 BGB) oder eine Anwachsung unter mehreren Erben im Sinne § 2094 BGB greift. Die Ersatzerbenregelung bestimmt, dass, wenn der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht hat und dieser nach Errichtung des Testaments wegfällt (Tod, Erbausschlagung), im Zweifel anzunehmen ist, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

Erfährt der Erbe nach Annahme der Erbschaft, dass der Nachlass überschuldet ist, kann er die Annahme der Erbschaft anfechten. Eine Anfechtung ist aber meist entbehrlich, da das Gesetz mehrere Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung des Erben auf das Nachlassvermögen vorsieht.

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