Gesetzliche Erbfolge

"Das Gut rinnt wie das Blut!"

Die gesetzliche Erbfolge beruht auf dem Gedanken des Gesetzgebers, dass das Vermögen des Erblassers in der Familie bleiben soll. Demgemäss sieht das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein sog. Verwandtenerbrecht für die Hinterbliebenen des Verstorbenen vor. Daneben steht dem Ehegatten eine Art Sondererbrecht zu (Ehegattenerbrecht).

Personen, die direkt voneinander abstammen, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt, § 1589 BGB.

Im Einzelnen gilt:

Entscheidend ist in erster Linie die Blutsverwandtschaft. Seit 1.1.1977 führt jedoch auch die Adoption Minderjähriger zu einer Gleichstellung mit Blutsverwandten mit der Folge, dass das Verwandtschaftsband zur natürlichen Familie aufgelöst wird. Bei der Adoption Volljähriger wird hingegen dieses Verwandtschaftsband im Regelfall nicht zerschnitten. Auch uneheliche Kinder des Erblassers sind seit 1.4.1998 den ehelichen vollauf gleichgestellt (Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997). Dem Ehepartner kommt eine Sonderrolle zu (Ehegattenerbrecht).

Die gesetzliche Erbfolge gilt nicht, falls der Erblasser im Wege gewillkürter Erbfolge, das heißt durch Testament oder Erbvertrag, seine Rechtsnachfolge abweichend von der gesetzlichen Erbfolge geregelt hat.

Das gesetzliche Erbrecht richtet sich nach dem sog. Ordnungssystem. Dabei werden die Verwandten des Erblassers in verschiedene Ordnungen eingeteilt. Folgende Ordnungen sind gemäß §§ 1924 ff BGB zu unterscheiden:


 
     
Erben 1. Ordnung:   Abkömmlinge des Erblassers
(eheliche, uneheliche und adoptierte Kinder, dann Enkel, dann Urenkel, usw.)
 
       
Erben 2. Ordnung:   Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
(Voll- und Halbgeschwister, dann Nichten und Neffen, dann Großnichten und Großneffen usw.)
 
       
Erben 3. Ordnung:   Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
(Tanten und Onkel, dann Cousinen und Cousins, dann Großcousinen und Großcousins usw.)
 
       
Erben 4. Ordnung:   Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge  
       
fernere Ordnungen:   entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge  
       
überlebender Ehegatte         

Im Rahmen der 1. bis 3. Ordnung gilt das so genannte Parentelsystem, bei dem der Nachlass nach Stämmen und nicht nach der Anzahl der Personen geteilt wird. Ab der 4. Ordnung wird zum Gradualsystem übergegangen, wobei sich bei gleicher Gradnähe die Erbteile nach Köpfen bestimmen (§§ 1928 II, III1929 II BGB). Beim Gradualsystem erben mehrere zu gleichen Teilen, und zwar unabhängig davon, ob sie derselben Linie angehören oder nicht.

Von großer Bedeutung ist, dass Verwandte einer vorhergehenden Ordnung stets diejenigen einer nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge ausschließen, § 1930 BGB. Solange also Erben der 1. Ordnung vorhanden sind, kommen die Verwandten aller anderen Ordnungen nicht zum Zuge. Abkömmlinge verdrängen somit Vorfahren und Seitenverwandte.

Beispiel 1:

Der unverheiratete Erblasser hinterlässt seine Mutter und einen Abkömmling seines vorverstorbenen Sohnes (Enkel). In diesem Fall erbt der Enkel als Verwandter der 1. Ordnung das gesamte Vermögen; die Mutter des Erblassers geht als Verwandte der 2. Ordnung leer aus.

Beispiel 2:

Der unverheiratete Erblasser hinterlässt seine Mutter und einen Bruder. Nach dem Parentelsystem erben die Mutter und der Bruder zu je ½ (der Bruder als Abkömmling des vorverstorbenen Vaters).

Erben mit demselben verwandtschaftlichen Grad teilen sich dabei den Nachlass immer zu gleichen Teilen.

Beispiel 3:

Der Erblasser E fertigt ein gültiges Testament. Dort ordnet er an, dass sein Freund die Hälfte seines Vermögens erben soll. Als E stirbt, leben noch der Vater, die Schwester und ein unehelicher Sohn des Vaters. Da die gewillkürte Erbfolge der gesetzlichen vorgeht, wird der Freund Erbe; er erbt laut Testament die Hälfte des Nachlasses. Da sich das Testament und somit die gewillkürte Erbfolge nur auf eine Hälfte des Nachlasses erstreckt, tritt hinsichtlich der anderen Hälfte die gesetzliche Erbfolge ein. Erben der 1. Ordnung, also direkte Nachkommen des E, existieren nicht. Somit kommen die Erben der 2. Ordnung, also Vater und Mutter, zum Zuge; sie erben zu gleichen Teilen. Der Vater erbt also ein Viertel. Da die Mutter nicht mehr lebt, tritt die Schwester des E als ihr Abkömmling in die mütterliche Stellung ein. Die Schwester bekommt also das restliche Viertel. Der uneheliche Sohn des Vaters erhält nichts, weil er durch den noch lebenden Vater von der Erbfolge ausgeschlossen und mit der Mutter nicht verwandt ist.

Der Ehegatte gehört keiner der vorstehenden Ordnungen an. Trotzdem hat er ein gesetzliches Erbrecht, § 1931 BGB.

Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, so ist der Fiskus des Bundesstaats, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört hat, gesetzlicher Erbe, § 1936 BGB.

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