Nottestament

Das sog. Nottestament trägt dem Umstand Rechnung, dass in seltenen Fällen vor dem Ableben des Erblassers kein ordentliches Testament (notarielles Testament oder eigenhändiges Testament) mehr errichtet werden kann.

Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen

  • dem Bürgermeistertestament,
  • dem Drei-Zeugen-Testament und
  • dem Seetestament.

Diese Testamente werden auch als außerordentliche Testamente bezeichnet. Im Gegensatz zu den ordentlichen Testamenten besitzen sie nur eine zeitlich beschränkte Wirksamkeit. So gelten sie als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate vergangen sind und der Erblasser noch lebt, § 2252 BGB.

Im Einzelnen gilt:

Beim Bürgermeistertestament, § 2249 BGB, tritt der Bürgermeister oder dessen gesetzlicher Vertreter als amtliche Urkundsperson an die Stelle des Notars. Dieses Testament kann lediglich in Situationen errichtet werden, in denen das vorzeitige und unerwartete Ableben oder die plötzlich eintretende und bis zum Tod anhaltende Testierunfähigkeit des Erblassers bevorsteht. Auch im Falle der Absperrung an einem Ort oder in einem Haus als Folge besonderer Umstände, wie z. B. Hochwasser oder Lawinenabgängen, ist das Bürgermeistertestament zulässig. Für die Wirksamkeit der Beurkundung bedarf es immer zusätzlich zweier anwesender Zeugen.

Das Nottestament in besonderen Fällen (sog. Drei-Zeugen-Testament), § 2250 BGB, richtet sich an Erblasser, die sich in so naher Todesgefahr befinden, dass sogar der Bürgermeister als amtliche Urkundsperson nicht mehr rechtzeitig erscheinen kann. Hier genügt es, wenn der Erblasser gegenüber drei Zeugen mündlich seinen letzten Willen äußert. Hierüber muss eine Niederschrift angefertigt werden. Die Niederschrift ist dem Erblasser zu verlesen und von ihm zu genehmigen. Anschließend ist die Niederschrift vom Erblasser und den Zeugen zu unterschreiben. Ist der Erblasser schreibunfähig, wird seine Unterschrift durch die Feststellung seiner Schreibunfähigkeit ersetzt.

Das Seetestament, § 2251 BGB, gehört eigentlich nicht zu der Gruppe der "echten" Nottestamente, da eine Notsituation hier nicht erforderlich ist. Befindet sich der Erblasser während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes und außerhalb eines inländischen Hafens, kann er ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Auch dabei muss, wie beim Nottestament in besonderen Fällen, über das Testament eine Niederschrift angefertigt werden.

Unsere Themen

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ...>


Vorsorgebevollmächtigter ...>


Testamentsgestaltung ...>


Testamentsvollstreckung ...>


Rechtsberatung ...>


Impressum