Testierfreiheit

Die Testierfreiheit ist Teil des verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechts in Art. 14 GG und Grundlage der gewillkürten Erbfolge. Sie berechtigt den Erblasser, in seinem Belieben stehende Personen als seine Erben einzusetzen und ohne Rücksicht auf die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene gesetzliche Erbfolge über seinen Nachlass zu verfügen.

Grundsätzlich ist der Erblasser auf Grund der Testierfreiheit frei in der Gestaltung seiner letztwilligen Verfügung. Grenzen sind ihm aber insbesondere durch das Pflichtteilsrecht und einzelne gesetzliche Vorschriften gesetzt:

Das Pflichtteilsrecht gewährt den nächsten Angehörigen des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass in Höhe der Hälfte des Wertes des jeweiligen gesetzlichen Erbteils. Werden pflichtteilsberechtigte Personen enterbt, können diese ihren Pflichtteil geltend machen. Pflichtteilsansprüche können nur in Ausnahmefällen beschränkt oder gänzlich entzogen werden.

Der Erblasser ist in seiner Testierfreiheit zudem dadurch beschränkt, dass er seinem letzten Willen nur dann wirksam Ausdruck verleihen kann, wenn er diesen in den gesetzlich vorgesehenen Formen, d.h. im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrags, äußert. Beachtet er diesen Formzwang nicht, ist seine Verfügung ungültig und es gilt die gesetzliche Erbfolge.

Ferner ist die Testierfreiheit dann eingeschränkt, wenn der Erblasser bereits einen Erbvertrag oder ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet hat. In diesem Fall sind alle späteren Verfügungen von Todes wegen unwirksam, soweit sie dem bereits verbindlichen Testament bzw. Erbvertrag widersprechen. Diese Bindungswirkung kann nur in Ausnahmefällen wieder aufgehoben werden.

Eine weitere Einschränkung der Testierfreiheit ist in § 8 PfleWoqG (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz) geregelt: Danach darf etwa ein Bewohner in einer stationären Einrichtung keine letztwilligen Verfügungen zugunsten eines Mitarbeiters oder des Trägers der Einrichtung treffen.

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