Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis in seiner letztwilligen Verfügung kann der Erblasser einer Person einen Vermögensvorteil aus seinem Vermögen zukommen lassen, ohne dass diese Person als Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt. Der auf diese Weise bedachte so genannte Vermächtnisnehmer hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Gegenstände aus dem Nachlass. Der Vermächtnisnehmer wird also nicht Erbe des Erblassers und demzufolge auch nicht Mitglied einer etwaigen Erbengemeinschaft.

Beschwerter und somit Schuldner des Anspruchs des Vermächtnisnehmers ist in der Regel der Erbe des Erblassers oder ein Miterbe bzw. mehrere Miterben, kann aber auch ein anderer Vermächtnisnehmer sein, § 2147 BGB. In letzterem Fall spricht man von einem Untervermächtnis. In Zweifelsfällen hat der Erbe das Vermächtnis zu erfüllen. Dabei ist die Auslegungsregel des § 2148 BGB zu beachten, wonach ohne genaue Angaben des Erblassers die Erben im Verhältnis ihrer Erbteile bzw. die Vermächtnisnehmer im Verhältnis des Werts ihrer Vermächtnisse beschwert sind.

Vermächtnisnehmer kann jede juristische oder natürliche Person sein. Stirbt ein Vermächtnisnehmer nach der Errichtung des Testaments, ohne dass der Erblasser einen Ersatzvermächtnisnehmer benannt hat, so erlischt das Vermächtnis, § 2160 BGB. Dies gilt jedoch nach § 2069 BGB nicht, wenn Vermächtnisnehmer einer der Abkömmlinge des Erblassers ist. In diesem Fall ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Schlägt ein Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus, fällt das Vermächtnis demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§§ 2180, 1953 Abs. 1, 2 BGB).

Das Vermächtnis wird in der Regel zum Zeitpunkt des Erbfalls fällig, also beim Tod des Erblassers. Der Erblasser kann aber auch anordnen, dass der Vermächtnisnehmer zunächst nur eine Anwartschaft auf die Gegenstände oder Rechte aus dem Nachlass erhält und den Anspruch erst zu einem bestimmten Zeitpunkt oder erst bei Eintritt einer Bedingung (z.B. die Heirat des Enkelkindes) gegen die Erben geltend machen kann, § 2177 BGB. Der Zeitpunkt der Erfüllung eines Vermächtnisses kann auch in das Belieben des Beschwerten gestellt werden. In diesem Fall wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig, § 2181 BGB.

Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis annehmen oder ausschlagen. Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten und kann erst nach dem Erbfall abgegeben werden. Sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird, § 2180 BGB. Im Gegensatz zur Erbeinsetzung, die nur innerhalb von sechs Wochen ausgeschlagen werden kann (siehe „Ausschlagung der Erbschaft“), gibt es für die Ausschlagung des Vermächtnisses keine gesetzliche Frist. Allerdings kann der Erblasser anordnen, dass das Vermächtnis entfällt, wenn der Bedachte es nicht binnen einer bestimmten Frist annimmt.

Zur Sicherstellung der Vermächtniserfüllung ist es möglich, entweder den Vermächtnisnehmer selbst zu bevollmächtigen, sich das zugewandte Recht oder den zugewandten Gegenstand zu übertragen, oder einen Testamentsvollstrecker einzusetzen mit der Aufgabe, das Recht oder den Gegenstand an den Vermächtnisnehmer zu übertragen. Testamentsvollstrecker kann auch der Vermächtnisnehmer selbst sein.

Nutzungen und Früchte des Vermächtnisgegenstands

Der Beschwerte hat dem Vermächtnisnehmer die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben (§ 2184 BGB).

Kosten der Vermächtniserfüllung

Die Kosten für die Erfüllung des Vermächtnisses hat der Beschwerte, d.h. meist der Erbe, zu tragen (BGH-Rechtsprechung). Darunter fallen z. B. die Kosten der Beurkundung und der Grundstücksüberschreibung.

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