Hausrat

Begriff

Der Begriff Hausrat oder Haushaltsgegenstände ist weit auszulegen. Er umfasst alle beweglichen Sachen, die dem gemeinsamen Leben der Eheleute und der mit ihnen zusammenlebenden Kinder zu dienen bestimmt sind. Dabei kommt es nicht auf die Vermögens- und Lebensverhältnisse an, sondern ausschließlich auf die Eignung der Gegenstände als Hausrat und ihre tatsächliche Verwendung zur Gestaltung des ehelichen Lebens (einschließlich der Freizeit). Für die Definition und Charakterisierung eines Gegenstandes als Hausrat sind der Zeitpunkt der Anschaffung oder die Eigentumsverhältnisse nicht maßgeblich.

Danach zählen beispielsweise zum Hausrat:

  • die gesamte Wohnungseinrichtung einschließlich Möbel, Teppiche, Bilder, Geschirr, Vorhänge, Wäsche, Haus- und Küchengeräte,
  • zum gemeinsamen Verzehr bestimmte Nahrungsmittel,
  • Radio, Fernseher, DVD-Player und Bücher zur Unterhaltung oder für das Allgemeinwissen,
  • Gartenmöbel und Werkzeuge.

Nicht zum Hausrat gehören Gegenstände, die als Kapitalanlage angeschafft werden bzw.dem Beruf oder dem Hobby nur eines Ehegatten dienen. Auch Gegenstände zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten gehören nicht zum Hausrat.

Im Einzelnen:

Wertvolle Antiquitäten und Kunstgegenstände, wertvolle Teppiche, echte Gemälde und alte Uhren sind dann Hausratsgegenstände, wenn sie vorrangig zur Ausschmückung der Wohnung und nicht als Kapitalanlage angeschafft worden sind.

Ein Computer nebst Zubehör gehört nur dann zum Hausrat, wenn er von der Familie gemeinsam genutzt wird. Wird er hingegen überwiegend von einem Ehegatten für berufliche Zwecke genutzt, gehört er nicht zum Hausrat. Das gleiche gilt für Musikinstrumente. Werden sie nur von einer Person im Haushalt berufs- oder hobbymäßig genutzt, gehören sie nicht zum Hausrat.

Diese Unterscheidung gilt auch für andere Gegenstände, wie zum Beispiel Fahrzeuge (Auto, Motorrad, Motorroller, Fahrrad, Wohnwagen, Wohnmobil), Sportgeräte, Motorboot oder Segelyacht. Immer dann, wenn derartige Gegenstände überwiegend der gemeinsamen Nutzung der Familie dienen, gehören sie zum Hausrat, andernfalls nicht. Besitzen Eheleute nur einen PKW, so wird dieser grundsätzlich als Hausrat angesehen.

Einbauküchen, Einbauschränke und andere Einbaumöbel gehören dann zum Hausrat, wenn sie ohne großen Kostenaufwand und ohne Beschädigung des Gebäudes ausgebaut und anderweitig eingebaut werden können.

Auch Haustiere werden wie Hausrat behandelt, es sei denn, die Tiere werden zur Gewinnerzielung oder als Hobby eines Ehegatten gehalten.

Eigentum am Hausrat

Wer Eigentümer eines Haushaltsgegenstandes geworden ist, richtet sich mangels anderer Erwerbstatbestände nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 929 ff BGB . Danach erwirbt derjenige das Eigentum, dem der (vormalige) Eigentümer den Haushaltsgegenstand übergibt, wobei sich beide darüber einig sein müssen, dass das Eigentum übergehen soll.

Danach sollte man annehmen, dass im Fall des Eigentumserwerbs durch Kauf allein der Käufer eines Haushaltsgegenstandes Eigentümer wird, wenn er bei Abschluss des Geschäftes nur in seinem Namen und nicht auch zugleich im Namen seines Ehegatten auftritt.

Nach einem Urteil des OLG Koblenz vom 21. März 2002 (Az: 5 U 291/01) werden jedoch meist auch in diesem Fall die Ehegatten gemeinsam Miteigentümer. Das OLG begründet dies wie folgt:
"Wenn bei der Übereignung des Gegenstandes die Einigung über den Eigentumserwerb dahin geht, dass die Eheleute Miteigentümer werden sollen, so werden sie es auch, auch wenn der andere Ehegatte bei der Anschaffung nicht in Erscheinung tritt. Dies soll nach Ansicht des OLG dann gelten, wenn es sich um die Anschaffung von Hausrat handelt und nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass der Gegenstand nach den Vorstellungen der Ehegatten beiden gehören soll. Dabei spielt die Frage, ob der Gegenstand allein aus Mitteln eines Ehegatten angeschafft worden ist, keine Rolle."

Ebenso entschied der BGH in seinem Urteil vom 13.3.1991 (Az: XII ZR 53/90):
"Die Einigungserklärung eines Ehegatten beim Erwerb von Hausrat für den gemeinsamen Haushalt ist - wenn nicht etwas anderes erklärt wird oder besondere Umstände dagegen sprechen - dahin zu verstehen, dass beide Ehegatten Miteigentümer werden sollen."

Nach einem Urteil des OLG Köln vom 12.7.1995 (Az: 11 U 36/95) gilt dies auch für wertvolle Gegenstände, die im gemeinsamen Haushalt genutzt werden: 
"Dem Veräußerer von Hausrat ist es in der Regel gleichgültig wer Eigentümer wird, insbesondere ob neben der mit ihm verhandelnden Person auch deren Ehegatte. Wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen, gehört Hausrat im allgemeinen den Eheleuten gemeinsam; das gilt in der Regel auch für wertvolle antike Gegenstände, die der Möblierung des gemeinsamen Hauses dienen und entsprechend genutzt werden."

Vorstehende Miteigentumsvermutung ist jedoch dann nicht einschlägig, wenn ein Ehegatte nachweisen kann, dass einzelne zum Hausrat gehörende Gegenstände in seinem persönlichen Eigentum stehen. Ebenso gilt sie nicht für Hausratsgegenstände, die zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Alleineigentum eines Ehegatten standen bzw. während der Ehe geerbt wurden. Diese Gegenstände bleiben im Alleineigentum desjeningen Ehegatten, der sie in die Ehe eingebracht bzw. geerbt hat, es sei denn, dass es im Einzelfall gewollt ist, dass der andere Ehegatte Miteigentum an diesen gemeinsam genutzten Gegenständen erlangen soll.   

Hinzuweisen ist auf die §§ 1006, 1362 BGB, die Eigentumsvermutungen für Besitzer beweglicher Sachen (§ 1006) und Gläubiger eines Ehegatten (§ 1362) beinhalten.

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