Aufbewahrung und Hinterlegung von letztwilligen Verfügungen

Aufbewahrung und Hinterlegung von letztwilligen VerfügungenDas eigenhändige Testament kann an jedem beliebigen Ort, also auch zu Hause oder bei Bekannten, aufbewahrt werden. Sicherer ist es aber, das Testament in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht zu geben, um unbefugte Änderungen, Wegnahmen oder unbeabsichtigten Verlust zu verhindern, § 2248 BGB.

Das notariell beurkundete Testament muss vom Notar in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts gegeben werden, bei Erbverträgen ist es Sache der Beteiligten zu bestimmen, ob sie die Verwahrung bie Gericht oder beim Notar wünschen, § 34 BeurkG. Schließen die Vertragsparteien die besondere amtliche Verwahrung aus, verbleibt der Erbvertrag im Original in der Urkundensammlung des Notars, sog. notarielle oder einfache amtliche Verwahrung. Die Beteiligten erhalten, unabhängig von der Verwahrungsart, für ihre Zwecke je eine Urkundenausfertigung.

Das Testament kann jederzeit wieder aus der amtlichen Verwahrung zurück genommen werden, wobei die Rückgabe nur an den Testierenden persönlich erfolgen darf. Die Rücknahme eines notariell beurkundeten Testaments gilt dabei als Widerruf der letztwilligen Verfügungen, § 2256 BGB. Die Rücknahme eines handschriftlichen Testaments hat hingegen keine Widerrufswirkung, das Testament bleibt weiterhin wirksam. Auch ein Erbvertrag kann jederzeit aus der besonderen amtlichen oder der notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden, wenn er lediglich Verfügungen von Todes wegen enthält, § 2300 Abs. 2 BGB. Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen. Mit der Rückgabe gilt der Erbvertrag als aufgehoben.

Verfahren bei der besonderen amtlichen Verwahrung

Für die besondere amtliche Verwahrung handschriftlicher Testamente ist jedes Amtsgericht zuständig, für die Verwahrung notarieller Testamente und Erbverträge das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, § 344 FamFG. Die Vorschriften der §§ 346 und 347 FamFG regeln das Verwahrungsverfahren. Der Erblasser erhält vom Amtsgericht einen Hinterlegungsschein über die Verwahrung; bei einem gemeinschaftlichen Testament erhält jeder der Ehegatten einen eigenen Hinterlegungsschein, § 346 Abs. 3 FamFG. Seit 01.01.2012 werden die Verwahrangaben vom Gericht unverzüglich elektronisch an das Zentrale Testamentsregister für Deutschland, das von der Bundesnotarkammer geführt wird, übermittelt, § 347 Abs. 1 FamFG. Dieses Register enthält Angaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die vom Notar errichtet oder in gerichtliche Verwahrung gegeben wurden. 

Für die Eröffnung des Testaments nach dem Erbfall ist das Amtsgericht zuständig, bei welchem der Erblasser sein Testament hinterlegt hat, § 344 FamFG; im Regelfall ist dies das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers, § 343 Abs. 1 FamFG. Bei jedem Sterbefall wird das Zentrale Testamentsregister von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht und, sofern ein Notar einen Erbvertrag in Verwahrung haben sollte, auch den Notar, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind. Dadurch wird der letzte Wille des Erblassers gesichert und Nachlassverfahren können schneller und effizienter durchgeführt werden.

Gerichtskosten für die besondere amtliche Verwahrung

Für die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments oder Erbvertrags beim Amtsgericht fallen Gerichtskosten in Höhe von einmalig 75 € an (Nr. 12100 KV-GNotKG). Ferner erhebt die Bundesnotarkammer für die gesetzlich vorgeschriebene Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister eine einmalige Gebühr von 18 € je Erblasser, so dass für die Registrierung eines Einzeltestaments 18 € und für die Registrierung eines Ehegattentestaments 36 € anfallen. Für die Rücknahme eines Testaments oder Erbvertrags aus der besonderen amtlichen Verwahrung beim Amtsgericht werden keine Gebühren erhoben. Mit der Herausgabe der letztwilligen Verfügung endet die Verwahrung. Wird dieselbe Verfügung nach Herausgabe wieder in die besondere amtliche Verwahrung gegeben, fällt die Gebühr von 75 € nach Nr. 12100 KV-GNotKG erneut an.

Im Gegensatz dazu ist die notarielle Verwahrung kostenfrei (es fällt lediglich die Gebühr für die Registrierung beim Testamentsregisters an), für die Rücknahme eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung berechnet der Notar jedoch eine 0,3 Gebühr nach Nr. 23100 KV-GNotKG zuzüglich Umsatzsteuer.

Unsere Themen

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ...>


Vorsorgebevollmächtigter ...>


Testamentsgestaltung ...>


Testamentsvollstreckung ...>


Rechtsberatung ...>


Impressum