Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung unterscheidet sich im Wesentlichen dadurch von der Nachlasspflegschaft, dass bei letzterer der Erbe meist unbekannt ist und der Nachlasspfleger bis zu seiner Ermittlung den Nachlass zu sichern hat. Im Falle der Nachlassverwaltung hingegen ist der Erbe bekannt. Im Mittelpunkt der Tätigkeit des Nachlassverwalters steht die Befriedigung der Nachlassgläubiger.

Der Nachlassverwalter ist nicht (wie der Nachlasspfleger) gesetzlicher Vertreter des Erben, verwaltet jedoch an seiner Stelle den Nachlass und ist sowohl dem Erben als auch den Nachlassgläubigern gegenüber verantwortlich, § 1985 BGB.

Anordnung der Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag angeordnet. Dieser kann von den Erben des Erblassers zeitlich unbegrenzt gestellt werden, wobei Miterben nur gemeinschaftlich antragsberechtigt sind. Nachlassgläubiger wie auch Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer haben hingegen nur innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft ein Antragsrecht, wenn sie ihre Forderungen und die Gläubigergefährdung glaubhaft machen, § 1981 BGB. Das Nachlassgericht kann eine Anordnung ablehnen, wenn das Nachlassvermögen nicht zur Deckung der Kosten für die Nachlassverwaltung ausreicht, § 1982 BGB.

Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Verfügungsbefugnis über den Nachlass an den Nachlassverwalter, 1984 Abs. 1 BGB. Dadurch wird die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt. Dies hat eine Trennung des Privatvermögens des Erben vom ererbten Vermögen zur Folge.

Aufgaben des Nachlassverwalters

Aufgaben des Nachlassverwalters sind insbesondere

  • die Inbesitznahme (und unter Umständen Ermittlung) des Nachlasses,
  • die Betreibung des Gläubigeraufgebotsverfahrens, § 1970 BGB,
  • die bestmögliche Verwertung des Nachlassvermögens,
  • die Befriedigung der Nachlassgläubiger, § 1985 BGB und
  • die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses sowie einer Rechnungslegung über seine Verwaltung.

Ergeben die Ermittlungen des Nachlassverwalters, dass der Nachlass überschuldet ist, ist er (ebenso wie der Erbe) verpflichtet, unverzüglich Nachlassinsolvenzantrag zu stellen, § 1985 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 1980 BGB.

Beendigung der Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung endet mit dem Aufhebungsbeschluss durch das Nachlassgericht. Ein Grund für die Aufhebung ist gegeben, wenn

  • der Zweck der Nachlassverwaltung erfüllt ist, also alle Nachlassverbindlichkeiten berichtigt wurden,
  • das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird, § 1988 Abs. 1 BGB oder
  • eine kostendeckende Nachlassmasse nicht vorhanden ist, § 1988 Abs. 2 BGB.

Der Nachlassverwalter darf dem Erben den Nachlass erst aushändigen, wenn alle Nachlassverbindlichkeiten berichtigt wurden, § 1986 Abs. 1 BGB. Nach erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat er den Nachlass an den Insolvenzverwalter herauszugeben.

Vergütung des Nachlassverwalters

Der Nachlassverwalter hat Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“, § 1987 BGB. Diese richtet sich nicht nach dem Gesetz für die Vormünder- und Betreuervergütung (VBVG).

Zur Konkretisierung der Höhe der Vergütung sind folgende Kriterien heranzuziehen:

  • der Wert des Nachlasses,
  • Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit,
  • Dauer der Tätigkeit und
  • Erfolge der Verwaltungs- und Verwertungstätigkeit.

Da die Tätigkeit des berufsmäßigen Nachlasspflegers mit der des berufsmäßigen Nachlassverwalters vergleichbar ist, können die Grundsätze über die Vergütung des Nachlasspflegers übertragen werden.

 

Unsere Themen

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ...>


Vorsorgebevollmächtigter ...>


Testamentsgestaltung ...>


Testamentsvollstreckung ...>


Rechtsberatung ...>


Impressum