Teilungsanordnung und Teilungsverbot

Teilungsanordnung

Im Erbfall geht das Vermögen des Erblassers (einschließlich der Schulden) in der vom Gesetzgeber oder vom Erblasser angeordneten Quote auf die jeweiligen Erben über; sie bilden eine Erbengemeinschaft, § 2032 BGB. Erst wenn einer der Miterben die Auseinandersetzung verlangt, was er nach § 2042 BGB jederzeit tun kann, müssen der nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Reinnachlass wertmäßig taxiert und die Gegenstände gemäß den Erbquoten auf die Erben verteilt werden. Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben jedoch gemeinschaftlich, § 2047 Abs. 2 BGB.

Nach § 2048 BGB kann der Erblasser aufgrund seiner Testierfreiheit festlegen, wie die Erben den Nachlass nach seinem Tode unter sich aufzuteilen haben. Er kann auch anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Durch die so genannte Teilungsanordnung kann er bestimmen, dass bestimmte Gegenstände bestimmten Erben zufallen sollen. Die dadurch begünstigten Erben haben dann einen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Herausgabe des genannten Gegenstands. Der Wert des erlangten Gegenstands wird im Rahmen der Auseinandersetzung auf den Erbteil angerechnet. Übersteigt der Wert des zugewandten Gegenstands den Wert des Erbteils, hat der Erbe den überschießenden Betrag als Ausgleich in den Nachlass zu bezahlen. Die Teilungsanordnung konkretisiert somit vom Ergebnis her den Erbteil nur, verschafft aber keine wertmäßige Zuwendung über den Erbteil hinaus.

Grundsätzlich hat jeder Miterbe Anspruch auf Einhaltung der vom Erblasser gewählten Teilungsanordnung. Im allseitigen Einverständnis können die Miterben aber von der Anordnung abweichen.

Teilungsverbot

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen, § 2044 Abs. 1 BGB. Danach ist es dem Erblasser möglich, die Erbauseinandersetzung im Ganzen oder hinsichtlich bestimmter Nachlassgegenstände zu verhindern und somit das Vermögen oder Teile davon als Einheit zu erhalten.

Die Verfügung wird unwirksam, wenn dreißig Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet, bis zum Eintritte der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll, § 2044 Abs. 2 BGB.

Bei einem Teilungsverbot als negative Teilungsanordnung wird der Anspruch eines Miterben auf Auseinandersetzung verhindert. Sind sich die Miterben aber einig, die Auseinandersetzung trotz des Verbots zu vollziehen, können sie sich über den Willen des Erblassers hinwegsetzen, wodurch das vom Erblasser gewünschte Ziel nicht erreicht wird.

Will der Erblasser auch bei übereinstimmendem Willen der Erben eine Auseinandersetzung verhindern, so muss er ein Teilungsverbot als Auflage formulieren und die Vollziehung dieser Auflage durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung sicher stellen. Jedoch kann sich auch dieser im Einvernehmen mit den Miterben über die Auflage hinwegsetzen. Will man eine einvernehmliche Nichtbeachtung des Auseinandersetzungsverbots zusätzlich erschweren, kann der Erblasser für den Fall der Auseinandersetzung aufschiebend bedingte Strafvermächtnisse, z.B. zugunsten karitativer Einrichtungen, oder eine bedingte Erbeinsetzung anordnen.

 

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