Nichteheliches Kind

Das nichteheliche Kind ist erst seit 1.7.1970 (Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder –NEhelG–) im Rechtssinne Abkömmling seines Vaters und in den seither eingetretenen Erbfällen gesetzlicher Erbe 1. Ordnung. Nach der Mutter war das nichteheliche Kind immer schon voll erb- und pflichtteilsberechtigt.

Mit dem zum 1.4.1998 in Kraft getretenen Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder ist die volle Gleichstellung nichtehelicher Kinder mit den ehelichen Kindern erfolgt. Einer förmlichen Vaterschaftsfeststellung bedarf es seither nicht mehr. Allerdings richtet sich für die vor dem 1.7.1998 geborenen Kinder die Vaterschaft weiterhin nach früherem Recht.

Für die Zeit vom 1.7.1970 bis 31.3.1998 gilt:

Mit der Rechtsstellung als Abkömmling des Vaters war keine volle Gleichberechtigung mit den ehelichen Abkömmlingen verbunden. Vielmehr erhielt das nichteheliche Kind lediglich einen Erbersatzanspruch in Geld, wenn es zur Miterbengemeinschaft mit ehelichen Kindern und/oder dem Ehegatten des Erblassers gekommen ist. Der Erbersatzanspruch entsprach zwar dem Wert des gesetzlichen Erbteils, jedoch blieb das nichteheliche Kind von der dinglichen Beteiligung am Nachlass ausgeschlossen, es war also lediglich Nachlassgläubiger.

Ferner gab es die Besonderheit, dass ein nichteheliches Kind zwischen seinem 21. und 27. Geburtstag von seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich verlangen konnte.

Das gesetzliche Erbrecht bzw. der Erbersatzanspruch kamen nur zum Zuge, wenn die Vaterschaft förmlich festgestellt worden war.

Diese Rechtslage gilt in Ausnahmefällen weiter, nämlich dann, wenn vor dem 1.7.1998

  • der Erblasser verstorben ist,
  • eine rechtswirksame Vereinbarung über den Erbausgleich getroffen worden ist,
  • der Erbausgleich durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt worden ist.

Eine Sonderbehandlung erfahren die vor dem 1.7.1949 geborenen Kinder

Der Gesetzgeber wollte beim Inkrafttreten des Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder zum 1.7.1970 nicht, dass die an diesem Stichtag bereits volljährigen Kinder gegenüber ihren Vätern ein Erb- und Pflichtteilsrecht erhalten. Auch im Zuge der völligen erbrechtlichen Gleichstellung der nichtehelichen Kinder mit den ehelichen Kindern zum 1.4.1998 wurde diese Ausnahme beibehalten, weil die Väter nach über 40 Jahren nicht mit Erb- und Pflichtteilsansprüchen konfrontiert werden sollten. Umgekehrt gilt natürlich auch, dass diese Väter gegenüber ihren nichtehelichen Kindern kein Erbrecht haben.

Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuerlich werden nichteheliche Kinder und eheliche Kinder gleich behandelt. Sie gelten sowohl im Verhältnis zur Mutter, als auch zum Vater, stets als berücksichtigungsfähige Kinder im Sinne § 15 Abs. 1 ErbStG und gehören somit zur Steuerklasse I. Dies gilt selbst für diejenigen nichtehelichen Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren sind und deshalb kein gesetzliches Erbrecht haben. Voraussetzung für die Zubilligung der Steuerklasse I ist, dass die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt ist.
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