Pflichtteilsanspruch und -höhe, Zusatzpflichtteil

Der Pflichtteilsanspruch als so genannter ordentlicher Pflichtteilsanspruch besteht in einem Geldanspruch in Höhe des Werts der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also desjenigen, was dem Pflichtteilsberechtigten zustehen würde, wenn er nicht vom Erblasser enterbt worden wäre, § 2303 BGB. Der Anspruch richtet sich gegen den vom Erblasser mittels gewillkürter Erbfolge bestimmten Erben. Einzelne Nachlassgegenstände kann der Pflichtteilsberechtigte nicht fordern.

Für die Berechnung des gesetzlichen Pflichtteilsanspruchs sind drei Faktoren maßgeblich: 

  • die Höhe der gesetzlichen Erbquote gemäß der gesetzlichen Erbfolge,
  • der Bestand des Nachlasses und
  • der Wert des Nachlasses.

Es ist Aufgabe des Berechtigten, seinen Pflichtteil einzufordern. Damit er den Anspruch beziffern kann, steht ihm gegen den Erben ein Auskunftsrecht über den Bestand des Nachlasses sowie ein Anspruch auf Wertermittlung durch einen Sachverständigen auf Kosten des Nachlasses zu, § 2314 BGB.

Die Bewertung des Nachlasses bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten. Gemäss § 2311 BGB ist der Wert ausschlaggebend, wie er sich am Todestag des Erblassers darstellt. Nachträgliche Wertsteigerungen bleiben außer Betracht. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend. Wie sich der Nachlasswert konkret berechnen lässt, darüber gibt das BGB nur ungenügend Auskunft. In § 2311 BGB heißt es lediglich, dass der Wert, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln ist. Der BGH stellt auf den Wert ab, der sich am Tag des Erbfalls durch einen Verkauf des Nachlasses erzielen lassen könnte. Wurde der Nachlass kurze Zeit nach dem Erbfall verkauft, so ist der dabei erzielte Verkaufswert entscheidend. Das heißt, der Pflichtteil soll den Pflichtteilsberechtigten in Geld so stellen, wie wenn er mit seinem halben gesetzlichen Erbteil am Nachlass beteiligt und dieser im Erbfall in Geld umgesetzt worden wäre. Dies bedeutet, dass die anfallenden Kosten für die Umsetzung des Nachlasses in Geld den Nachlasswert mindern.

Vom aktiven Nachlasswert werden die Erblasserschulden und die Erbfallkosten abgezogen. Zu ersteren sind all diejenigen Verbindlichkeiten zu zählen, die der Erblasser noch zu Lebzeiten eingegangen ist, z.B. unbezahlte Rechnungen, Darlehen oder Steuerschulden. Erbfallkosten hingegen sind die Verbindlichkeiten, die durch den Tod des Erblassers entstehen. Diese bestehen in der Regel aus den Beerdigungskosten, der Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten und den Kosten für die Ermittlung des Nachlasses und der Nachlassgläubiger. Nicht abzuziehen sind die Erbschaftssteuerschuld und im Regelfall auch die Kosten einer Testamentsvollstreckung. Ferner bleiben Auflagen, Vermächtnisse und die Pflichtteilsansprüche selbst unberücksichtigt.

Wird der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehegatte aufgrund Enterbung oder Ausschlagung weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, steht ihm ein Pflichtteilsanspruch nach der nicht erhöhten Erbquote zu nach §§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 2 BGB (pauschale Erhöhung der Erbquote um 1/4 als pauschaler Zugewinnausgleich). Umgangssprachlich nennt man dies den kleinen Pflichtteil. Daneben hat er Anspruch auf den konkreten Zugewinnausgleich.  Wird der Ehegatte (Mit-)Erbe oder Vermächtnisnehmer, bemessen sich die Pflichtteilsquoten der anderen Pflichtteilsberechtigten nach dem nach §§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 2 BGB um 1/4 erhöhten Erbteil des Ehegatten. Ist der dem Ehegatten zugewendete Erbteil zuzüglich etwaiger Vermächtnisse kleiner als der Pflichtteil, hat der Ehegatte Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB .

Näheres zu den Erbquoten des Ehegatten und der übrigen Verwandten siehe unter Ehegattenerbrecht.

Zusatzpflichtteil

Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teiles verlangen, § 2305 BGB.

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