Aufsichtspflicht des Nachlassgerichts

Im Rahmen der Nachlasspflegschaft führt der Nachlasspfleger seine Aufgaben selbständig aus, d.h. er kann wichtige Entscheidungen treffen, ohne dass hiergegen Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel gegeben wären. Nur bei pflichtwidrigem schuldhaftem Handeln und Missbrauch durch den Nachlasspfleger kann das Nachlassgericht im Rahmen seiner Aufsichtspflicht eingreifen, § 1915 Abs. 1 i.V.m. § 1837 BGB.
 
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Nachlasspfleger seiner Verpflichtung zur Berichterstattung und Rechnungslegung gegenüber dem Nachlassgericht unter Vorlage von Belegen nicht nachkommt. Dann kann das Gericht ein Zwangsgeld gegen den Pfleger festsetzen, nachdem es diese Maßnahme vorher ihm gegenüber angedroht hat. Kommt der Nachlasspfleger begründeten Aufsichtsmaßnahmen des Gerichts weiterhin nicht nach, kann als äußerstes Mittel die Entlassung erfolgen, § 1915 Abs. 1 i.V.m. § 1886 BGB. Diese ist allerdings nur dann zulässig, wenn weniger einschneidende Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder im konkreten Fall nicht ausreichend erscheinen.
 
Mit der Aufhebung der Nachlasspflegschaft enden die Überwachungs- und Zwangsbefugnisse des Gerichts gegenüber dem Nachlasspfleger. Die Gerichte heben daher die Nachlasspflegschaft meist nicht schon auf, wenn die Erben bekannt sind oder der Erbschein erteilt ist, sondern erst, nachdem der Pfleger seine Bestallung zurückgegeben, die Schlussrechnung vorgelegt und die Ausschüttung des Nachlasses nachgewiesen hat sowie gegebenenfalls eine Entlastungserklärung beigebracht hat.

Gegen Anordnungen des Nachlassgerichts ist der Nachlasspfleger befugt, Beschwerde einzulegen. Verweigert das Gericht eine vom Nachlasspfleger beantragte Genehmigung eines Rechtsgeschäfts, ist er zwar nicht persönlich, aber im Namen der unbekannten Erben beschwerdeberechtigt. Dagegen steht ihm gegen die Aufhebung der Nachlasspflegschaft kein Beschwerderecht zu.

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