Adoption

Allgemeines

Die Adoption wird im Bürgerlichen Gesetzbuch seit 1.1.1977 (Änderung des Adoptionsrechts) als „Annahme als Kind“ bezeichnet; bis dahin hieß es "Annahme an Kindes Statt". Die Auswirkungen des Erbrechts adoptierter Kinder hängen davon ab, ob die Adoption Voll- oder Minderjährige betrifft.

Minderjährigenadoption

Allgemeine Grundsätze bei einer Adoption eines Minderjährigen sind nach § 1741 BGB:
  • die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht,
  • wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen,
  • ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen.
  • ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen.

Bei der Adoption Minderjähriger erwirbt das adoptierte Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes, § 1754 BGB. Nimmt ein Ehepaar ein Kind gemeinsam an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten; die elterliche Sorge steht den Ehegatten gemeinsam zu.

Durch die Adoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten, § 1755 BGB. Das Kind verliert damit sein Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber den natürlichen Eltern und Großeltern. Dies gilt selbst dann, wenn das adoptierte Kind bereits seinerseits Abkömmlinge hat.

Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen (sog. Verwandten-, Verschwägerten- und Stiefkinderadoption), § 1756 BGB:

  • sind die Adoptiveltern mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten;
  • nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.

In die Familie des Adoptierenden wird das Kind vollständig mit allen rechtlichen Konsequenzen eingegliedert. Dadurch erhält das adoptierte minderjährige Kind ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber seinen Adoptiveltern sowie deren Eltern und Großeltern, § 1754 BGB. Ansprüche des Kindes, die bis zur Adoption entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen durch die Adoption nicht berührt.

Volljährigenadoption

Ein Volljähriger kann nach § 1767 BGB als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Adoptivkind und den (zukünftigen) Adoptiveltern ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits besteht. Das familienbezogene Motiv muss das Hauptmotiv für die Adoption sein. Soll ein Volljähriger hingegen im Wesentlichen aus steuerlichen Erwägungen heraus adoptiert werden, ist dies sittlich nicht zu rechtfertigen; der Antrag auf Adoption ist daher vom Familiengericht abzulehnen. 

Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 1768 – 1772 BGB nichts anderes ergibt. Auch die Adoption Volljähriger begründet die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes. Allerdings werden der adoptierte Volljährige sowie dessen eigene Abkömmlinge nur mit den annehmenden Eltern verwandt, nicht jedoch mit deren eigenen Verwandten, § 1770 Abs. 1 BGB.

Durch die Adoption Volljähriger wird das Verwandtschaftsband zu den Blutsverwandten grundsätzlich nicht zerschnitten, die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis bleiben bestehen. Das Adoptivkind bleibt somit gegenüber den natürlichen Verwandten erb- und pflichtteilsberechtigt, § 1770 Abs. 2 BGB. Es erhält auch gegenüber den Adoptiveltern ein Erb- und Pflichtteilsrecht, nicht aber gegenüber deren Verwandten, § 1770 Abs. 1 BGB.

Das Familiengericht kann in Ausnahmefällen auf Antrag auch eine sog. Volladoption eines Volljährigen anordnen, die dieselben Auswirkungen wie die Adoption eines Minderjährigen hat, § 1772 BGB. Möglich ist dies, wenn

  • ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester bereits adoptiert worden ist oder gleichzeitig adoptiert wird,
  • das Adoptivkind schon als Minderjähriger in die Adoptivfamilie aufgenommen worden ist,
  • der Adoptierende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
  • das Adoptivkind in dem Zeitpunkt, in dem der Adoptionsantrag beim Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.

Adoptionen vor dem 1.1.1977

Die Adoptionsvorschriften haben sich zum 1.1.1977 gravierend geändert. Aus der Fortgeltung früherer Bestimmungen können sich aber Auswirkungen auf das Erbrecht des adoptierten Kindes und seiner Verwandtschaft auch nach dem 1.1.1977 ergeben.

Nach dem bis 31.12.1976 geltenden Recht wurde durch eine Adoption das Verwandtschaftsband zu den natürlichen Eltern und Verwandten nicht aufgelöst. Das Adoptivkind behielt gegenüber den Blutsverwandten sein Erb- und Pflichtteilsrecht. Durch die Adoption erwarb das Kind zusätzlich ein Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber den Adoptiveltern, nicht aber gegenüber deren Verwandten. Es gab jedoch die Möglichkeit, im Adoptionsvertrag das Erbrecht auszuschließen oder zu beschränken. Von dieser Möglichkeit wurde nicht selten Gebrauch gemacht, insbesondere durch Ausschluss des Pflichtteilsrechts.

Artikel 12 des Adoptionsgesetzes vom 2.7.1976 (AdoptG) enthält nachstehende, heute noch praxisrelevante Übergangsvorschrift:

War das Adoptivkind am 1.1.1977 minderjährig, so gilt für die Zeit ab dem 1.1.1978 das neue Recht der Minderjährigen-Volladoption mit folgender Ausnahme (Artikel 12 § 2 AdoptG): Der Annehmende, das Kind, die natürlichen Eltern eines ehelichen Kindes und die Mutter eines nichtehelichen Kindes erklärt bis 31.12.1977 gegenüber dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg, dass die Rechtswirkungen über die Minderjährigen-Volladoption nicht eintreten sollen. Die Erklärung musste, wenn sie nur von einem Beteiligten abgegeben worden ist, den anderen Beteiligten zugehen. Im Geburtenbuch des Adoptivkindes war ein Randvermerk über diese Erklärung anzubringen, § 30 PStG (Personenstandsgesetz).

Empfehlung:
Wurde ein grundsätzlich erbberechtigtes Kind vor dem 1.1.1977 adoptiert und war es am 1.1.1977 minderjährig, sollte eine Auskunft bei seinem Geburtsstandesamt eingeholt werden um festzustellen, ob es wirklich voll erbberechtigt ist oder nicht. Entsprechendes gilt für die Abkömmlinge eines derartigen Adoptivkindes, die über § 1924 Abs. 3 BGB an die Stelle des weggefallenen Adoptivkindes treten.

War das Adoptivkind am 1.1.1977 volljährig, so gelten die Vorschriften einer Volljährigenadoption nach neuem Recht. Aber auch hier gibt es nach Artikel 12 § 1 AdoptG eine auch heute noch gültige Ausnahme: War im Adoptionsvertrag das Erbrecht des Adoptivkindes am Annehmenden ausgeschlossen, so gilt dieser Ausschluss weiter.

Internationales Adoptionsrecht

Neben dem Adoptionsrecht des BGB gibt es ein internationales Adoptionsrecht, das in Art. 22 EGBGB geregelt ist. Dieses Recht ist in Fällen von Auslandsbezug, insbesondere bei einer Adoption im Heimatland des Adoptivkindes, von Bedeutung.

Eine für das Erbrecht wichtige Vorschrift in Bezug auf nach ausländischem Recht adoptierte minderjährige Kinder enthält Art. 22 Abs. 3 EGBGB. Danach kann der Erblasser, wenn er deutscher Staatsangehöriger ist und soweit die Rechtsnachfolge deutschem Recht unterliegt, in der Form einer Verfügung von Todes wegen anordnen, dass das Adoptivkind in Bezug auf das Erbrecht nach dem Annehmenden, dessen Ehegatten oder Verwandten einem nach den deutschen Rechtsvorschriften angenommenen Kind gleich steht. Dies ist bedeutsam in den Fällen einer so genannten „schwachen“ Adoption. Von einer „schwachen“ Adoption spricht man, wenn das Adoptivkind nach den Rechtsvorschriften des Heimatlandes, die nach Art. 22 Abs. 1 EGBGB maßgeblich sind, nicht gänzlich aus seiner natürlichen Familie ausscheidet, insbesondere wenn die Verwandtschaftsbeziehungen zur natürlichen Familie fortbestehen. In diesen Fällen hat das Adoptivkind ein gesetzliches Erbrecht nur gegenüber den Adoptiveltern, nicht aber auch gegenüber deren Familie, da es rechtlich mit der übrigen Familie nicht verwandt ist. Durch das Gestaltungsrecht des Art. 22 Abs. 3 EGBGB kann der Annehmende damit im Rahmen der eigenen Nachfolge das Adoptivkind so stellen, als habe eine Volladoption stattgefunden. Dem Adoptivkind kann auf diese Weise beispielsweise ein Pflichtteilsrecht nach den "Großeltern" im Fall des Vorversterbens der Adoptiveltern verschafft werden.

Am 1. 1. 2002 ist das Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts in Kraft getreten. Es dient vornehmlich der innerstaatlichen Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 29. 5. 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, das mit Wirkung vom 1. 3. 2002 an auch für die Bundesrepublik Deutschland gilt. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang neue Verfahrensvorschriften über die Feststellung der Anerkennung und der Wirkungen ausländischer Adoptionsentscheidungen sowie neue Möglichkeiten, um die Rechtsstellung „schwach" adoptierter Kinder zu verbessern. Die bislang übliche Wiederholungsadoption dürfte damit weitgehend entbehrlich werden.

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