Annahme der Erbschaft

Die Erbschaft geht mit dem Erbfall, also dem Tod des Erblassers, automatisch auf den Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft), § 1942 BGB.

Die Annahme erfolgt entweder durch

  • ausdrückliche Annahmeerklärung, oder
  • Verstreichenlassen der für die Ausschlagung vorgeschriebenen Frist.

Durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung gibt der Erbe zu verstehen, dass er die Erbschaft definitiv antreten und dass er von seinem Recht auf Ausschlagung keinen Gebrauch machen will. Sie ist im Gegensatz zur Ausschlagung der Erbschaft nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann gegenüber jedem an der Erbschaft in irgendeiner Weise Beteiligten, z.B. einem Miterben, einem Nachlassgläubiger oder dem Nachlassgericht erklärt werden.

Die Annahme kann auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, erklärt werden. Letzteres wäre z.B. der Fall, wenn der Erbe über einen zum Nachlass gehörenden Gegenstand verfügt. Auch in der Beantragung eines Erbscheins beim Nachlassgericht kann eine Annahmeerklärung erblickt werden.

Gibt der Erbe innerhalb der Ausschlagungsfrist keine Erklärung ab, so gilt die Erbschaft als angenommen. In diesem Falle kommt zur Abwendung der Erbschaft nur noch eine unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Anfechtung in Betracht.

Hat der Erbe die Erbschaft angenommen, erlischt damit (von Ausnahmen abgesehen) das Recht, diese auszuschlagen.

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