Pflichtteilsberechtigte Personen

Pflichtteilsberechtigt sind (nur)

  • die Abkömmlinge,
  • der Ehegatte und,
  • falls keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern des Erblassers, § 2309 BGB.

Beispiel:
Lebte ein kinderloser Erblasser mit seinem Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und hat er den Partner als Alleinerben eingesetzt, steht den Eltern ein Pflichtteilsrecht in Höhe des Werts des halben Nachlasses zu.

Ein näher pflichtteilsberechtigter Abkömmling schließt entferntere Abkömmlinge vom Pflichtteilsrecht aus. Dies gilt selbst dann, wenn er den Pflichtteil nicht geltend macht. Das Pflichtteilsrecht des Ehegatten wird nicht durch nähere Verwandte ausgeschlossen. Die Höhe des Pflichtteils hängt davon ab, in welchem Güterstand das Ehepaar gelebt hat. Näheres dazu siehe unter Ehegattenerbrecht.

Zur Ermittlung der Pflichtteilsquote muss festgestellt werden, wie hoch der gesetzliche Erbteil des Pflichtteilsberechtigten ohne die letztwillige Verfügung wäre. Dabei werden auch diejenigen Personen mitgezählt, die durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind, die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt wurden. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird hingegen nicht mitgezählt; § 2310 BGB.

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