Geltendmachung des Pflichtteils und Stundung

Der Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils entsteht als gewöhnliche Geldforderung mit dem Erbfall, also mit dem Tod des Erblassers. Nach seiner Entstehung ist er vererblich und übertragbar und gehört damit zum pfändbaren Vermögen des Pflichtteilsberechtigten (allerdings nur, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist, § 852 Abs. 1 ZPO).

Es liegt in der freien Entscheidung des Berechtigten, ob er seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben geltend macht oder nicht. Erst wenn der Berechtigte den Anspruch geltend macht, ist er vom Erben zu erfüllen. Bei Minderjährigen entscheiden über die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs die Sorgeberechtigten, das sind in der Regel die Eltern, § 1626 Abs. 1 BGB. Steht dem Minderjährigen ein Pflichtteilsanspruch gegen seine Eltern oder den Ehegatten bzw. Lebenspartner eines Elternteils zu, ist die 3-jährige Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt, § 207 BGB. Danach kann der Minderjährige über die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs selbst entscheiden.

Die Pflichtteilsforderung ist ab Verzug des Erben oder Rechtshängigkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen, § 288 BGB. Der Verzug tritt grundsätzlich erst durch eine Mahnung des Pflichtteilsberechtigten ein, § 286 Abs. 1 BGB. Der Mahnung bedarf es nach § 286 Abs. 2 BGB nicht,

  • wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und sich daran anschließend die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmen lässt,
  • der Erbe die Zahlung des Pflichtteils ernsthaft und endgültig verweigert oder
  • aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

Kann der Berechtigte seinen Pflichtteilsanspruch noch nicht beziffern, weil ihm z.B. der auskunftspflichtige Erbe nicht innerhalb angemessener Zeit alle für die Berechnung seines Anspruchs maßgeblichen Daten bekannt gegeben hat, genügt es, wenn er dem Erben zunächst eine unbezifferte Zahlungsaufforderung zukommen lässt.

Stundung

Der Erbe kann eine Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des Anspruchs eine unbillige Härte für ihn darstellen würde, § 2331a BGB. Insbesondere kommt dies in Betracht, wenn ihn die Zahlung des Pflichtteils zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet.

Das Nachlassgericht entscheidet über den Stundungsantrag unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Pflichtteilsberechtigten.

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