Notarielles Testament

Das notariell beurkundete (öffentliche) Testament ist neben dem eigenhändigen Testament eine der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten ordentlichen Testamentsformen, § 2231 BGB. Die Wahl zwischen diesen beiden Testamentsarten steht dem Erblasser frei.

Das öffentliche Testament kann nach § 2232 BGB zur Niederschrift eines Notars errichtet werden, indem der Erblasser

  • dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder
  • diesem eine Schrift mit der Erklärung übergibt, diese enthalte seinen letzten Willen.

Zwar ist diese Form der Testamentserrichtung mit Kosten für den Notar verbunden (s.u.), für sie spricht aber, dass der Erblasser in allen Belangen rechtskundig beraten wird und der Notar die Testierfähigkeit des Testierenden feststellen muss. Letzteres ist insbesondere bei älteren Personen von nicht zu unterschätzender Bedeutung, z.B. wenn sie an der Alzheimerkrankheit leiden.

Des weiteren gilt das notariell beurkundete Testament in Verbindung mit der Niederschrift über die Testamentseröffnung im Regelfall als Erbnachweis und ersetzt auf diese Weise den Erbschein. Dadurch werden die nicht unerheblichen Kosten für die Ausstellung des Erbscheins gespart.

Der Notar hat das notarielle Testament unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung zu geben, § 34 Abs. 1 BeurkG. Der Erblasser kann jederzeit die Rückgabe verlangen, die nur an ihn persönlich zulässig ist. Zu beachten ist dabei, dass das notariell errichtete Testament als widerrufen gilt, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird, § 2256 BGB.  

Notarkosten

Für die Beurkundung eines Einzeltestaments wird 1 Gebühr nach Nr. 21200 KV-GNotKG erhoben, für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments (Ehegattentestament) 2 Gebühren nach Nr. 21100 KV-GNotKG, jeweils zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Geschäftswert ist der Reinwert des Vermögens des Erblassers im Zeitpunkt der Beurkundung; Schulden können aber höchstens bis zur Hälfte des Vermögens abgezogen werden (sog. modifiziertes Reinvermögen), § 102 I 2 GNotKG. Der Geschäftswert eines gemeinschaftlichen Testaments ist der Wert des zusammengerechneten Vermögens der Ehegatten, wobei bei jedem Ehegatten dessen Verbindlichkeiten bis zur Hälfte seines Vermögens abgezogen werden. 

Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der Tabelle B der Anlage 2 zum GNotKG (Gebührentabelle).

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