Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann in seinem letzten Willen bestimmen, dass ein oder mehrere Testamentsvollstrecker seine letztwilligen Anordnungen ausführen soll(en), §§ 2197 und 2203 BGB. Dadurch wird den Erben in bestimmtem Umfang das Verwaltungs- und Verfügungsrecht entzogen und dem Erblasser ein wichtiges Instrument der Vermögensverfügung über seinen Tod hinaus an die Hand gegeben.

Während normalerweise das Vermögen des Erblassers nach dessen Tode auf die Erben übergeht und mit deren Eigenvermögen verschmilzt, werden bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung die Erben zwar ebenfalls Eigentümer des ererbten Nachlasses, die Vermögensmassen bleiben aber getrennt, wodurch so genanntes Sondervermögen gebildet wird. Nur der Testamentsvollstrecker darf (im Rahmen der Vorgaben des Erblassers) über dieses Sondervermögen verfügen und es verwalten, §§ 2211 und 2205 BGB.

Im Einzelnen gilt:

Es gibt verschiedene Arten der Testamentsvollstreckung. In der Praxis am häufigsten vorzufinden sind die

  • Abwicklungstestamentsvollstreckung und die
  • Verwaltungstestamentsvollstreckung.

Der gesetzliche Regelfall ist die Abwicklungstestamentsvollstreckung. Hierbei hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen, § 2203 BGB, und die Auseinandersetzung des Nachlasses einschließlich der Nachlassverbindlichkeiten zu bewirken, § 2204 BGB. Ihm obliegt es, die vom Erblasser gemachten Schulden zu bezahlen, den Nachlass unter den Erben aufzuteilen und für die Durchführung der vom Erblasser angeordneten Auflagen und Vermächtnisse zu sorgen. Damit der Testamentsvollstrecker diesen Verpflichtungen nachkommen kann, haben die Erben ihm den unmittelbaren Besitz über sämtliche Nachlassgegenstände einzuräumen.

Die Verwaltungstestamentsvollstreckung bestimmt sich nach § 2209 BGB. Danach kann der Erblasser einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Das heißt, dem Testamentsvollstrecker kann auch die Verwaltung aller oder einzelner Nachlassgegenstände nach Abwicklung der Erbengemeinschaft übertragen werden. Dies ist dem Erblasser insbesondere dann anzuraten, wenn er ein größeres Vermögen zusammenhalten oder den Fortbestand wirtschaftlicher Unternehmen sichern will. Gerade wenn der Erblasser jungen und unerfahrenen Erben die nötige Sachkompetenz nicht zutraut, ist es sinnvoll, diesen einen bis zu einem gewissen Zeitpunkt verwaltenden Testamentsvollstrecker zur Seite zu stellen.

Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind vom Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde, § 2216 BGB. Hat der Erblasser nichts anderes testamentarisch vorgesehen, kann vom Erben nur die Herausgabe von Mitteln verlangt werden, die zu einer angemessenen Lebensführung notwendig sind.

Wie der Testamentsvollstrecker im Einzelnen seine Aufgaben wahrzunehmen hat, ob z.B. ein zum Nachlass gehörendes Haus nur verwaltet oder auch verkauft werden darf, liegt im Ermessen des Erblassers. Auch wer die Aufgabe des Testamentsvollstreckers übernehmen soll, kann von diesem testamentarisch festgelegt werden. Dabei steht es ihm offen, selbst eine konkrete Person zu nennen oder lediglich die Testamentsvollstreckung anzuordnen, die Person des Vollstreckers aber in die Wahl eines Dritten oder des Nachlassgerichts zu stellen.

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser hat den Vorteil, dass auf diese Weise der Nachlass vor dem Zugriff der Gläubiger seiner Erben geschützt werden kann, § 2214 BGB. Des Weiteren bietet sich eine Testamentsvollstreckung an, wenn der Erblasser Zweifel an dem zuverlässigen und verantwortungsbewussten Umgang seiner Erben mit dem Vermögen hat. Ein weiterer Vorteil der Testamentsvollstreckung liegt darin, dass durch sie häufig Streitigkeiten, die gerade bei Erbengemeinschaften nicht selten anzutreffen sind, vermieden oder zumindest reduziert werden können.

Inwieweit der Testamentsvollstrecker zur Verfügung und Verwaltung berechtigt ist, hängt ganz vom testamentarischen Willen des Erblassers ab. Es bedarf also einer möglichst exakten Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers. Auch ist daran zu denken, einen oder mehrere Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen, da der vorgesehene Testamentsvollstrecker vor dem Erblasser versterben oder an der Amtsführung verhindert sein könnte.

Die Testamentsvollstreckung ist mit Kosten verbunden, wenn der Testamentsvollstrecker seine Tätigkeit nicht ausnahmsweise unentgeltlich auszuüben bereit ist. Am Besten ist es, wenn der Erblasser die Vergütung des Testamentsvollstreckers in der letztwilligen Verfügung festsetzt. Ist dies nicht geschehen, hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine angemessene Vergütung, § 2221 BGB.

Eine gesetzliche Gebührenordnung für die Bezahlung der Leistungen eines Testamentsvollstreckers gibt es nicht. In der Praxis gibt es verschiedene Gebührenmodelle, so z. B. die weit verbreiteten Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers.

 

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