Erbschaftskauf

Jeder Erbe, sei er Alleinerbe oder Mitglied einer Erbengemeinschaft, kann nach dem Erbfall seinen Anteil am Nachlass durch notariell zu beurkundenden Vertrag verkaufen, § 2371 BGB. Der Erbschaftskäufer wird jedoch nicht Erbe. Der Erwerb begründet lediglich den schuldrechtlichen Anspruch, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als ob der Käufer und nicht der Verkäufer Erbe wäre. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben nach § 2034 BGB vorkaufsberechtigt.

Der Erbschaftskauf ist dadurch gekennzeichnet, dass die Erbschaft als Ganzes verkauft wird, also nicht die Summe aller Erbschaftsgegenstände, wie es etwa bei einer Versteigerung des Nachlasses der Fall ist. Dies zeigt sich in der Besonderheit, dass ein Gesamtpreis für die Erbschaft oder den Erbteil ohne Bestimmung von Preisen für die einzelnen Gegenstände vereinbart wird. Gleichzeitig wird dem Käufer die Abwicklung des Nachlasses aufgegeben. Der Erbschaftskauf ist wesentlich durch das Motiv des Verkäufers geprägt, sich selbst die Abwicklung und die Risiken daraus zu ersparen und diese dem Käufer aufzubürden.

Die Regeln für den Erbschaftskauf gelten auch bei ähnlichen Verträgen (Weiterverkauf), und zwar auch dann, wenn keine Gegenleistung geschuldet wird, die Erbschaft also verschenkt wird, § 2385 BGB.

Die Verschaffungspflicht des Erbschaftsverkäufers bezieht sich nicht nur auf die bei Vertragsschluss vorhandenen Erbschaftsgegenstände, sondern darüber hinaus auch auf die Gegenstände, die er vor dem Verkauf aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Beschädigung, Zerstörung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstandes oder durch ein auf die Erbschaft bezogenes Rechtsgeschäft erworben hat (Surrogate), § 2374 BGB. Hat der Verkäufer vor dem Erbschaftsverkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet, so ist er dem Käufer gegenüber verpflichtet, den Wert zu ersetzen bzw. im Falle der Belastung die Wertminderung zu ersetzen, es sei denn, der Käufer kannte den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung bei Abschluss des Erbschaftskaufs, § 2375 BGB.

Ab dem Abschluss des Erbschaftskaufvertrags haften Käufer und Verkäufer gemeinsam, also gesamtschuldnerisch, für alle Nachlassverbindlichkeiten, § 2382 BGB, und zwar unabhängig davon, ob der Käufer von der Existenz der Nachlassverbindlichkeiten Kenntnis hatte oder nicht. Um die Nachlassgläubiger über der Mithaftung zu unterrichten, besteht eine Anzeigepflicht des Verkäufers, § 2384 BGB. Der Umfang der Haftung richtet sich nach der des Erben. Haftete der Erbe bereits unbeschränkt, haftet auch der Erbschaftskäufer unbeschränkt. Die Haftung erstreckt sich auf alle Nachlassverbindlichkeiten, also auch auf Ansprüche aus Pflichtteilen, Vermächtnissen und Auflagen. Die Haftung des Erbschaftskäufers kann nicht durch Vertrag mit dem Verkäufer ausgeschlossen werden.

Grunderwerbsteuer

Gehört zum Vermögen der Erbengemeinschaft Grundbesitz im grunderwerbsteuerlichen Sinn, ist zu beachten, dass der Verkauf eines Erbanteils Grunderwerbsteuer auslöst, sofern kein Befreiungstatbestand gegeben ist.

Von der Grunderwerbsteuer sind befreit der Erwerb

Die §§ 3 und 4 GrEStG enthalten weitere, in der Praxis nicht so häufig vorkommende Befreiungstatbestände.

Gehört zum Vemögen der Erbengemeinschaft weiteres, nicht in Grundbesitz bestehendes Vermögen, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der grunderwerbsteuerlich maßgeblichen Bemessungsgrundlage aufzuteilen. Dabei sind die übernommenen Schulden dem Kaufpreis für den Erbanteil hinzuzurechnen, § 9 GrEStG.

Notar- und Gerichtskosten

Für die Beurkundung eines Erbschaftskaufvertrags werden 2 Gebühren nach Nr. 21100 KV-GNotKG erhoben, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Geschäftswert ist der Verkehrswert des übertragenen Nachlasses bzw. Erbteils ohne Abzug von Verbindlichkeiten, § 38 GNotKG; ist der gezahlte Kaufpreis höher als der Nachlasswert, so ist dieser für die Gebührenberechnung maßgeblich, § 97 III GNotKG. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der Tabelle B der Anlage 2 zum GNotKG (Gebührentabelle).

Gemäß § 2384 BGB ist der Verkäufer den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Erbschaftskauf dem Nachlassgericht anzuzeigen. Für die Entgegennahme dieser Erklärung erhebt das Gericht eine Festgebühr von 15 € gem. Nr. 12410 Ziff. 5 KV-GNotKG.

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