Testament bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft sowohl gleich- als auch verschiedengeschlechtlicher Partner ist der Ehe rechtlich nicht gleichgesetzt. Gleichgeschlechtlichen Partnern ist aber durch das am 1.8.2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz die Möglichkeit gegeben, eine der Ehe entsprechende Bindung, die Lebenspartnerschaft, einzugehen. Die nachfolgenden Informationen betreffen nicht die eingetragenen Lebenspartnerschaften, sondern sonstige nichteheliche Lebensgemeinschaften.

Dem überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht kein gesetzliches Erbrecht und demnach auch kein Pflichtteilsrecht am Nachlass des verstorbenen Partners zu. Ihm können demzufolge nur durch letztwillige Verfügung, also durch Testament oder Erbvertrag, Vermögenswerte zugewendet werden. Dabei ist das Pflichtteilsrecht (z.B. nicht gemeinsamer Kinder) besonders zu beachten, weil dem Pflichtteilsberechtigten unter Umständen erhebliche finanzielle Ansprüche zustehen können.

Nichteheliche Lebenspartner sind nicht berechtigt, ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen zu erstellen. Wollen sie die Verfügungen des einen von denen des anderen abhängig machen, kann dies nur im Rahmen eines Erbvertrags geschehen.

Erbschaftsteuerlich fällt der überlebende Lebenspartner meist in die ungünstigste Steuerklasse III und erhält den niedrigstmöglichen Freibetrag von 20.000 €. Ausgenommen davon ist die Vererbung von steuerlichem Betriebsvermögen. Hier kommt zusätzlich zu den allgemeinen Begünstigungsregelungen für Betriebsvermögen nach § 19 a Abs. 4 ErbStG eine Tarifbegrenzung zum Zuge, nach der die Erbschaftsteuer nach der günstigsten Steuerklasse I berechnet wird.

Eine weitere Möglichkeit, einem versorgungsbedürftigen Lebenspartner (zum Beispiel der nicht berufstätigen Frau, die zu Hause die Kinder versorgt) auf steuerlich günstige Weise Vermögenswerte zukommen zu lassen, ist der Abschluss einer Lebensversicherung in der Weise, dass der zu versorgende Lebenspartner Versicherungsnehmer und bezugsberechtigte Person wird. In diesem Fall fällt im Todesfall des „Ernährers“ die Versicherungsleistung nicht in den steuerpflichtigen Erwerb. Allerdings können sich aus der Zahlung der Versicherungsprämien durch den anderen Lebenspartner pflichtteilsrelevante und schenkungsteuerrelevante Vorgänge ergeben.

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