Die Nachlasspflegschaft bezweckt die Ermittlung unbekannter Erben sowie die Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses und wird angeordnet, wenn die Erbenermittlung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird.
Ein Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht zum Schutz des Nachlasses gemäß § 1960 BGB bestellt, wenn bei einem Todesfall
Der Erbe ist unbekannt, wenn beim Nachlassgericht insbesondere
Auch bei einem bekannten Erben kann unter engen Voraussetzungen die Nachlasspflegschaft angeordnet werden,
Dagegen kann bei unbekanntem Aufenthalt eines bekannten Erben nur eine Abwesenheitspflegschaft gemäß § 1911 BGB angeordnet werden, es sei denn, die Annahme der Erbschaft steht noch aus.
Ein Fürsorgebedürfnis im Sinne von § 1960 BGB besteht, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre. Ein Sicherungsbedürfnis ist insbesondere dann gegeben, wenn
Das Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft fehlt, soweit ein Miterbe, Ehegatte, Eltern oder Abkömmlinge des Erblassers oder ein Testamentsvollstrecker vorhanden sind und den Nachlass zuverlässig verwalten.
Bei einer Mehrheit von Erben sind die Voraussetzungen der Nachlasssicherung für jeden Erbteil gesondert zu prüfen. Die Sicherungsmaßnahmen haben sich auf den Anteil des Miterben, der unbekannt ist, zu beschränken. Der Nachlasspfleger wird zum Pfleger für „denjenigen, der Erbe wird“ bestellt und ist damit gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben.
Auf die Nachlasspflegschaft finden gemäß § 1915 BGB ergänzend zu den speziellen Vorschriften der §§ 1960 bis 1962 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft Anwendung (§§ 1773 bis 1895 BGB).
Zuständigkeit des Nachlassgerichts
Für die Bestellung des Nachlasspflegers ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig, § 343 FamFG. War der Erblasser ohne festen Wohnsitz, so ist der Sterbeort maßgebend. Das zuständige Nachlassgericht kann die Nachlasspflegschaft aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht abgeben, insbesondere, wenn der Nachlass ausschließlich aus Grundbesitz in einem anderen Gerichtsbezirk besteht.
Arten der Nachlasspflegschaft
Es werden grundsätzlich drei Arten der Nachlasspflegschaft unterschieden, nämlich
Die Klagepflegschaft stellt eine Unterart der Sicherungspflegschaft dar. Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann vor Annahme der Erbschaft nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden, § 1958 BGB. Durch die Möglichkeit, die „Bestallung“ eines Nachlasspflegers gemäß § 1961 BGB zu beantragen, kann der Nachlassgläubiger seine Ansprüche bereits vor Erbschaftsannahme gegen diesen als Vertreter des gesetzlichen Erben verfolgen. Die Klagepflegschaft erleichtert den Nachlassgläubigern daher die Rechtsverfolgung.
Beide Pflegschaften (Sicherungs- und Klagepflegschaft) unterscheiden sich nur in den Voraussetzungen ihrer Einleitung, nicht aber hinsichtlich der Tätigkeiten des Nachlasspflegers.
Dagegen hebt sich die Nachlassverwaltung gemäß § 1975 BGB dadurch ab, dass die Erben bekannt sind und sie zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger angeordnet wird. Durch die mit ihr herbeigeführte Absonderung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen der Erben dient sie der Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass und ebenso den Interessen der Nachlassgläubiger.