Allgemeines zur Nachlasspflegschaft

Die Nachlasspflegschaft bezweckt die Ermittlung unbekannter Erben sowie die Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses und wird angeordnet, wenn die Erbenermittlung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird.
Ein Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht zum Schutz des Nachlasses gemäß § 1960 BGB bestellt, wenn bei einem Todesfall

  • ein Erbe unbekannt ist oder
  • ungewiss ist, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat und
  • der Nachlass fürsorgebedürftig ist.

Der Erbe ist unbekannt, wenn beim Nachlassgericht insbesondere

  • Unklarheit herrscht über die Person des Erben,
  • fraglich ist, ob überhaupt eine Verfügung von Todes wegen getroffen wurde,
  • gegen die Gültigkeit der Verfügung von Todes wegen ernsthafte Bedenken sprechen,
  • die Erbfolge nur durch längere Ermittlungen geklärt werden kann,
  • die Größe der Erbteile ungewiss ist,
  • eine Erbunwürdigkeitsklage nach § 2342 BGB erhoben ist,
  • bekannt ist, dass mehrere Personen sich um das Erbrecht streiten.

Auch bei einem bekannten Erben kann unter engen Voraussetzungen die Nachlasspflegschaft angeordnet werden,

  • wenn der Erbe vor dem Erbfall zwar schon gezeugt, aber noch nicht geboren ist,
  • wenn zweifelhaft ist, ob der zum Erben Berufene den Erblasser überlebt hat,
  • wenn eine zum Erben eingesetzte Stiftung noch nicht errichtet ist,
  • wenn ungewiss ist, ob eine Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft vorliegt,
  • solange sich das Nachlassgericht nicht davon überzeugen kann, wer von mehreren bekannten Erben der wahre Erbe ist.

Dagegen kann bei unbekanntem Aufenthalt eines bekannten Erben nur eine Abwesenheitspflegschaft gemäß § 1911 BGB angeordnet werden, es sei denn, die Annahme der Erbschaft steht noch aus.

Ein Fürsorgebedürfnis im Sinne von § 1960 BGB besteht, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre. Ein Sicherungsbedürfnis ist insbesondere dann gegeben, wenn

  • die Erben ohne die Nachlasspflegschaft nie von dem Nachlass erfahren würden,
  • für den Nachlass eine Forderung geltend gemacht werden soll oder
  • durch stetigen Anstieg der Nachlassverbindlichkeiten die Gefahr besteht, dass der Nachlass aufgezehrt wird.

Das Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft fehlt, soweit ein Miterbe, Ehegatte, Eltern oder Abkömmlinge des Erblassers oder ein Testamentsvollstrecker vorhanden sind und den Nachlass zuverlässig verwalten.

Bei einer Mehrheit von Erben sind die Voraussetzungen der Nachlasssicherung für jeden Erbteil gesondert zu prüfen. Die Sicherungsmaßnahmen haben sich auf den Anteil des Miterben, der unbekannt ist, zu beschränken. Der Nachlasspfleger wird zum Pfleger für „denjenigen, der Erbe wird“ bestellt und ist damit gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben.

Auf die Nachlasspflegschaft finden gemäß § 1915 BGB ergänzend zu den speziellen Vorschriften der §§ 1960 bis 1962 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft Anwendung (§§ 1773 bis 1895 BGB).

Zuständigkeit des Nachlassgerichts

Für die Bestellung des Nachlasspflegers ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig, § 343 FamFG. War der Erblasser ohne festen Wohnsitz, so ist der Sterbeort maßgebend. Das zuständige Nachlassgericht kann die Nachlasspflegschaft aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht abgeben, insbesondere, wenn der Nachlass ausschließlich aus Grundbesitz in einem anderen Gerichtsbezirk besteht.

Arten der Nachlasspflegschaft

Es werden grundsätzlich drei Arten der Nachlasspflegschaft unterschieden, nämlich

Die Klagepflegschaft stellt eine Unterart der Sicherungspflegschaft dar. Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann vor Annahme der Erbschaft nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden, § 1958 BGB. Durch die Möglichkeit, die „Bestallung“ eines Nachlasspflegers gemäß § 1961 BGB zu beantragen, kann der Nachlassgläubiger seine Ansprüche bereits vor Erbschaftsannahme gegen diesen als Vertreter des gesetzlichen Erben verfolgen. Die Klagepflegschaft erleichtert den Nachlassgläubigern daher die Rechtsverfolgung.

Beide Pflegschaften (Sicherungs- und Klagepflegschaft) unterscheiden sich nur in den Voraussetzungen ihrer Einleitung, nicht aber hinsichtlich der Tätigkeiten des Nachlasspflegers.

Dagegen hebt sich die Nachlassverwaltung gemäß § 1975 BGB dadurch ab, dass die Erben bekannt sind und sie zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger angeordnet wird. Durch die mit ihr herbeigeführte Absonderung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen der Erben dient sie der Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass und ebenso den Interessen der Nachlassgläubiger.

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