Ausgleichung von Vorempfängen bei der Erbauseinandersetzung

Abkömmlinge (und diesen gleichgestellte Personen), die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat, § 2050 Abs. 1 BGB.

Ausstattungen sind Zuwendungen des Erblassers, die er seinem Abkömmling

  • zur Verheiratung
  • oder Begründung einer Lebensstellung
  • oder zu anderen, in § 1624 BGB genannten Zwecken

gemacht hat.

Soweit die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt, gilt sie als Schenkung, § 1624 Abs. 1 BGB. Soweit dieses Maß nicht überschritten wird, gilt sie nicht als Schenkung, sondern als „causa sui generis“ mit der Folge, dass daraus beispielsweise kein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB abgeleitet werden kann.

Zuschüsse, die zu dem Zweck gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Berufe sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben, § 2050 Abs. 2 BGB.

Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat, § 2050 Abs. 3 BGB. Darunter fallen insbesondere Schenkungen.

Vorgehensweise beim Ausgleich:

  1. vorweg werden die Erbteile aller nicht an der Ausgleichung beteiligten Erben (z.B. der Erbteil des Ehegatten) abgezogen;
  2. dem verbleibenden Nachlass werden die Ausgleichspositionen hinzugerechnet (bewertet mit dem Wert der Zuwendung zur Zeit der Zuwendung, erhöht um den Kaufkraftschwund bis zum Zeitpunkt der Teilung);
  3. Aufteilung nach Erbquoten, bezogen auf die Teilungsmasse;
  4. beim betreffenden Erben wird der jeweilige Vorempfang abgezogen.

Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zum Ausgleich des Mehrbetrags nicht verpflichtet, § 2056 BGB.

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