Antrag auf Erteilung eines Erbscheins

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist formlos möglich und muss begründet werden, § 23 Abs. 1 FamFG. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sowie mögliche Beteiligte sind darin anzugeben. Zudem soll der Antragsteller Urkunden, auf die er Bezug nimmt, dem Erbscheinsantrag beigefügen.

Ferner muss der Erbscheinsantrag bestimmte Angaben gemäß §§ 2354 und 2355 BGB enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Antragsteller nachzuweisen und vor einem Notar oder einem Gericht eidesstattlich zu versichern, § 2356 BGB.

Antrag des gesetzlichen Erben, § 2354 BGB

Beantragt ein gesetzlicher Erbe einen Erbschein, hat er gemäß § 2354 BGB folgende Angaben zu machen:

  1. den Todeszeitpunkt des Erblassers,
  2. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, d.h. das Verwandtschafts- bzw. Ehegattenverhältnis zum Erblasser,
  3. ob und welche Personen vorhanden sind oder waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde und aus welchem Grund diese weggefallen sind,
  4. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind und
  5. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist.

Antrag des gewillkürten Erben, § 2355 BGB

Ist der Antragsteller durch eine Verfügung von Todes wegen zum Erben berufen, muss er im Antrag

  1. die Verfügung bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht,
  2. angeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
  3. den Todeszeitpunkt des Erblassers mitteilen,
  4. angeben, ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist und
  5. den Grund des Wegfalls einer Person erläutern, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde.

Nachweis der Richtigkeit der Angaben, § 2356 BGB

Der antragstellende Erbe muss den Todeszeitpunkt durch Vorlage der Sterbeurkunde oder der Eintragung im Familienstammbuch nachweisen. Eine Verfügung von Todes wegen ist in Urschrift abzugeben, es sei denn, diese liegt dem Nachlassgericht bereits vor. In diesem Fall genügt eine bloße Bezugnahme darauf.

Eidesstattlich zu versichern hat der Erbe

  • das Fehlen weiterer erbberechtigter Personen sowie weiterer Verfügungen von Todes wegen,
  • die Angabe, es sei kein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig und
  • die Behauptung, er habe mit dem Erblasser im Zeitpunkt des Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt.

In der eidesstattlichen Versicherung muss er erklären, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht.

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