Betreuungsverfügung

Im Falle einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung sind Personen oftmals nicht mehr in der Lage, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln. Konsequenz ist, dass das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen bei Bedarf einen Betreuer bestellen muss, § 1896 BGB. Dabei hat die zu betreuende Person ein Vorschlagsrecht, § 1897 Abs. 4 BGB.

Mit einer Betreuungsverfügung kann Einfluss auf die durch das Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. Denn die Verfügung enthält regelmäßig einen Vorschlag, welche Vertrauensperson(en) bei Bedarf vom Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt werden soll(en).  Zudem können darin Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden. Das Gericht bzw. der Betreuer sind grundsätzlich an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist, § 1897 Abs. 4 BGB. Hat die betreute Person keinen Vorschlag gemacht, wird eine Person aus ihrem Umkreis, ein gerichtlich bestellter Berufsbetreuer oder ein Betreuerverein zum Betreuer eingesetzt.

Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht. Auch unterliegt der Betreuer der gerichtlichen Überwachung. Ein Unterschied zur Vorsorgevollmacht in persönlichen Angelegenheiten ist, dass sich der Betreuer an die in der Betreuungsverfügung festgelegten Wünsche des Verfügenden nur dann halten muss, wenn diese dem Wohle des Betreuten nicht zuwiderlaufen. Der Betreuer kann also eigene Kriterien zur Beurteilung des Betreutenwohles festlegen. Der Vorsorgebevollmächtigte hingegen ist grundsätzlich an die Vorstellungen des Verfügenden gebunden. Insofern beinhaltet die Vorsorgevollmacht einen höheren Grad an Verwirklichung der Autonomie des Verfügenden.

Ein Nachteil der Vorsorgevollmacht ist, dass sie nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit nicht mehr vom Verfügenden widerrufen werden kann. Will dieser seine Wünsche also ändern, ist er auf die Aufmerksamkeit und den Berichtigungswillen des Bevollmächtigten angewiesen. Ein Betreuter hingegen kann auch nach Verlust der Geschäftsfähigkeit seine Anordnungen in der Betreuungsverfügung widerrufen oder ergänzen. Dies muss aber nicht ausschließlich vorteilhaft sein, da der Betreute auch sinnvolle Verfügungen zu ändern in der Lage ist oder eventuell nur dem Druck von Seiten Dritter nachgibt.

Die Betreuungsverfügung nicht nicht formgebunden. Aus Beweisgründen sollte aber möglichst die Schriftform eingehalten werden. Auch die Hinzuziehung von Zeugen ist zu empfehlen. Wird eine Vorsorgevollmacht notariell beurkundet, enthält die Urkunde in der Regel auch eine Betreuuungsverfügung für den Fall, dass trotz der erteilten Vollmacht eine Betreuungsanordnung notwendig erforderlich werden sollte.

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