Pflichtteilsunwürdigkeit

Hat sich ein Pflichtteilsberechtigter einer der in § 2339 Abs. 1 BGB genannten Verfehlungen schuldig gemacht und ist daher pflichtteilsunwürdig, so kann der Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Erblassers durch jede Person angefochten werden, der der Wegfall des Pflichtteilsberechtigten zustatten kommt, § 2345 Abs. 2 BGB .

Pflichtteilsunwürdig ist ein Pflichtteilsberechtigter insbesondere dann, wenn er die letztwillige Verfügung missbräuchlich manipuliert hat, z. B. indem er den Erblasser durch arglistige Täuschung oder Drohung bestimmt hat, ein Testament zu errichten oder zu vernichten.

Unsere Themen

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ...>


Vorsorgebevollmächtigter ...>


Testamentsgestaltung ...>


Testamentsvollstreckung ...>


Rechtsberatung ...>


Impressum