Betreuungsverfügung

1.  Ist eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung besser für mich?

Wenn Sie einem Menschen vollständig vertrauen und dieser bereit ist, sich im Rahmen der Vollmacht um Sie und Ihre Angelegenheiten zu kümmern, dürfte ein Bevollmächtigter im Rahmen einer Vorsorgevollmacht die einfachere Lösung sein, da dieser bis auf wenige Ausnahmen für seine Entscheidungen keine gerichtlichen Genehmigungen benötigt und damit auch schneller für Sie handeln kann. Ein Betreuer wird immer vom Gericht bestellt, wenn auch unter Berücksichtigung einer Betreuungsverfügung (soweit vorhanden). Er untersteht in seiner Betreuungstätigkeit der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Genau dieser Kontrollmechanismus kann aber wiederum der Grund sein, jemanden »nur« als Betreuer einzusetzen.

Auch hier bieten sich jedoch persönlich auf Sie zugeschnittene Lösungen an, die durch ein richtiges Zusammenspiel von Betreuungsverfügung einerseits und Vorsorgevollmacht andererseits, für Sie die perfekte Lösung darstellen. Dieses Verhältnis herauszufinden ist eine der Hauptaufgabe im Rahmen der Beratung.

Es gilt jedoch, genau zu überlegen, wen man in einer Verfügung als Betreuer benennt, denn das Gericht prüft trotzdem die Eignung dieser Person. Mögliche Gegenargumente des Gerichts müssen dabei bedacht werden.

Dies sind sehr individuelle Überlegungen, die im Einzelfall genau überlegt und durchdacht werden sollten. Möglich ist zum Beispiel auch, eine Person bezüglich bestimmter, genau definierter Bereiche zu bevollmächtigen, ansonsten als Betreuer einzusetzen. Hier sind zahlreiche Möglichkeiten auszuloten und auch genau die möglichen Konsequenzen juristisch und in der Praxis zu bedenken.

2. Kontrolle durch das Betreuungsgericht – Vorteil oder Nachteil?

Kontrolle des Betreuungsgerichts bedeutet, dass der Betreuer für Tätigkeiten in dem ihm übertragenen, gesetzlich definierten Aufgabenbereich eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes benötigt. Auch ist er z.B. in finanziellen Angelegenheiten in unterschiedlichem Umfang zu Abrechnungen über das verwaltete Vermögen verpflichtet. Bestimmte Rechtsgeschäfte wie Veräußerung von Grundstücken, Erwerb oder Veräußerung von Wertpapieren, Kündigung von Mietverträgen oder Wohnungsauflösung setzen ebenfalls eine vorherige betreuungsgerichtliche Genehmigung voraus. Dieser Schutz des Betreuten einerseits kann aber auch die Handlungsfähigkeit, vor allem aber die Handlungsschnelligkeit des Betreuers sehr beeinträchtigen und dadurch dem Betreuten letztlich schaden.

3.  Regelungsmöglichkeiten in einer Betreuungsverfügung

Sie können sehr weitreichende Wünsche und Vorstellungen bzgl. Ihrer Angelegenheiten darin regeln, nach denen sich der Betreuer unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts richten muss.

Das können zum Beispiel sein:

  • Sorge für Gesundheit / Zustimmung zu Heilbehandlungen
  • Vermögensangelegenheiten -  Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden
  • Postangelegenheiten -  persönliche, familiäre Angelegenheiten
  • Pflege zuhause, soweit möglich
  • in welches Heim Sie möchten, wenn nötig, bzw. in welches Sie explizit nicht möchten (Aufenthaltsbestimmungsrecht)
  • Zuteilung Ihrer Möbel etc. im Falle einer Wohnungsauflösung (Wohnungsangelegenheiten),
  • wer versorgt Ihr Haustier usw.

So kümmert sich der Betreuer zum Beispiel im Rahmen der Übertragung der finanziellen Angelegenheiten um die Bezahlung aller Kosten, stellt falls nötig Sozialhilfeanträge, versorgt den Betroffenen mit Bargeld, etc. Im gesundheitlichen Bereich könnte er z.B. die Zustimmung zu operativenEingriffen oder Therapien geben. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht übergibt ihm die Entscheidung über die Aufnahme in ein Seniorenheim oder Pflegeheim, usw. Dies sind viele komplexe Gedankengänge, für die Sie sich Zeit nehmen sollten um heraus zu finden, was Ihnen persönlich wichtig ist, was Sie wie geregelt haben möchten, wem Sie bestimmte Angelegenheiten zutrauen bzw. explizit nicht zutrauen oder von wem Sie aus ganz persönlichen Gründen nicht betreut werden möchten.

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